23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch 2 Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch 2

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 13. April 2019 zur Einführung eines Zivilgesetzbuches und zur Einfügung von Buch 8 "Beweis" in dieses Gesetzbuch.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch 2

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

  1. 2:1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches finden Anwendung auf alle juristischen Personen, die vorliegendem Gesetzbuch unterliegen, sofern in den folgenden Büchern nicht davon abgewichen wird.

    TITEL 2 - Im Namen einer in Gründung befindlichen juristischen Person eingegangene Verbindlichkeiten

  2. 2:2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung haften Personen, die im Namen einer in Gründung befindlichen juristischen Person in irgendeiner Eigenschaft Verbindlichkeiten eingehen, ehe die juristische Person Rechtspersönlichkeit erlangt, persönlich und gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten, außer wenn die juristische Person binnen zwei Jahren nach Entstehung dieser Verbindlichkeiten Rechtspersönlichkeit erlangt und diese Verbindlichkeiten binnen drei Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt. Es wird davon ausgegangen, dass von der juristischen Person übernommene Verbindlichkeiten ab deren Entstehung von der juristischen Person eingegangen worden sind.

    TITEL 3 - Name und Sitz einer juristischen Person

  3. 2:3 - § 1 - Eine juristische Person muss einen Namen führen, der sich von dem Namen jeder anderen juristischen Person unterscheidet.

    Besteht Gleichheit oder eine Ähnlichkeit, die zu Verwirrung führen kann, können Interessehabende ihn ändern lassen und gegebenenfalls Schadenersatz fordern.

    Eine juristische Person darf in ihrem Namen oder auf andere Weise keine andere Rechtsform verwenden als diejenige, die sie gültig angenommen hat. Bei Nichteinhaltung dieser Regel können Interessehabende beim Unternehmensgericht des Sitzes der juristischen Person auf Unterlassung dieser Verwendung klagen.

    § 2 - Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen haften die Gründer einer Gesellschaft oder - im Falle einer späteren Änderung des Namens - die Mitglieder des Verwaltungsorgans hinsichtlich des in § 1 Absatz 2 erwähnten Schadenersatzes den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch.

  4. 2:4 - In der Satzung muss die Region angegeben sein, in der die betreffende juristische Person ihren Sitz hat. Die Adresse, an der die juristische Person ihren Sitz hat, kann ebenfalls in der Satzung angegeben werden.

    Das Verwaltungsorgan ist befugt, den Sitz einer juristischen Person innerhalb Belgiens zu verlegen, sofern eine solche Verlegung aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch keine Änderung der Sprache der Satzung voraussetzt. Für einen solchen Beschluss des Verwaltungsorgans ist keine Satzungsänderung erforderlich, es sei denn, die Adresse der juristischen Person ist in der Satzung angegeben oder der Sitz wird in eine andere Region verlegt. In diesen letzten Fällen ist das Verwaltungsorgan befugt, die Satzung zu ändern.

    In der Satzung kann die in Absatz 2 vorgesehene Befugnis des Verwaltungsorgans ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

    Muss aufgrund der Verlegung des Sitzes die Sprache der Satzung geändert werden, ist ausschließlich die Generalversammlung befugt, diesen Beschluss unter Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Regeln zu fassen.

    Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen müssen juristische Personen nach einer administrativen Änderung der Adresse ihres Sitzes oder einer Zweigniederlassung ihre Satzung erst ändern beziehungsweise Offenlegungsformalitäten erst erfüllen bei der ersten Satzungsänderung nach der in Artikel III.42/1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bekanntmachung der von Amts wegen erfolgenden Änderung.

    TITEL 4 - Gründung und Offenlegungsformalitäten

    KAPITEL 1 - Form der Gründungsurkunde

  5. 2:5 - § 1 - Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunde oder Privaturkunde gegründet, im letzteren Fall unter Einhaltung von Artikel [8:20] des Zivilgesetzbuches.

    Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften und Europäische Genossenschaften werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunde gegründet.

    Die Angaben, die in Artikel 2:8 § 2 Nr. 1, 3, 5, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnt sind, werden für Gesellschaften, für die sie anwendbar sind, in der Satzung der Gesellschaft aufgenommen. Die Angaben, die in Artikel 2:8 § 2 Nr. 2, 4, 6, 10 und 14 erwähnt sind, dürfen in den anderen Bestimmungen der Gründungsurkunde aufgenommen werden.

    § 2 - VoGs werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunde oder Privaturkunde gegründet. In letzterem Fall genügen in Abweichung von Artikel [8:20] des Zivilgesetzbuches zwei Originale.

    Die Angaben, die in Artikel 2:9 § 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 erwähnt sind, werden in der Satzung der VoG aufgenommen. Die Angaben, die in Artikel 2:9 § 2 Nr. 1, 11 und 12 erwähnt sind, dürfen in den anderen Bestimmungen der Gründungsurkunde aufgenommen werden.

    § 3 - IVoGs und Stiftungen werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunde gegründet. Erfolgt die Gründung der Stiftung in Form eines Testaments, kann die Stiftung unentgeltliche Zuwendungen durch Testament ungeachtet Artikel 906 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erhalten.

    Die Angaben, die in Artikel 2:10 § 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 erwähnt sind, werden in der Satzung der IVoG aufgenommen. Die Angaben, die in Artikel 2:10 § 2 Nr. 1, 10 und 11 erwähnt sind, dürfen in den anderen Bestimmungen der Gründungsurkunde aufgenommen werden.

    Die Angaben, die in Artikel 2:11 § 2 Nr. 2 bis 6 erwähnt sind, werden in der Satzung der Stiftung aufgenommen. Die Angaben, die in Artikel 2:11 § 2 Nr. 1, 7 und 8 erwähnt sind, dürfen in den anderen Bestimmungen der Gründungsurkunde aufgenommen werden.

    § 4 - Satzungsänderungen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit in der für die Gründungsurkunde vorgeschriebenen Form erfolgen.

    In Abweichung von Absatz 1:

    1. werden bei IVoGs nur Änderungen der in Artikel 2:10 § 2 Nr. 6, 8 und 9 erwähnten Angaben durch authentische Urkunde festgestellt,

    2. werden bei Stiftungen nur Änderungen der in Artikel 2:11 § 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten Angaben durch authentische Urkunde festgestellt.

    Bei gemeinnützigen IVoGs und gemeinnützigen Stiftungen müssen Änderungen der in den Artikeln 2:10 § 2 Nr. 3 beziehungsweise 2:11 § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben vom König gebilligt werden.

    [Art. 2:5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 56 Nr. 2 des G. vom 13. April 2019 (B.S. vom 14. Mai 2019); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 56 Nr. 4 des G. vom 13. April 2019 (B.S. vom 14. Mai 2019)]

    KAPITEL 2 - Erlangung der Rechtspersönlichkeit

  6. 2:6 - § 1 - Gesellschaften erlangen Rechtspersönlichkeit ab dem Tag der Hinterlegung der in Artikel 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 Buchstabe a) erwähnten Unterlagen. Europäische Gesellschaften, Europäische Genossenschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen erlangen Rechtspersönlichkeit jedoch ab dem Tag ihrer Eintragung gemäß Artikel 2:7 § 1 Absatz 2 in das Register der juristischen Personen, ein Verzeichnis der Zentralen Datenbank der Unternehmen.

    § 2 - VoGs erlangen Rechtspersönlichkeit ab dem Tag der Hinterlegung der in Artikel 2:9 § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Unterlagen.

    § 3 - IVoGs erlangen Rechtspersönlichkeit am Datum des betreffenden Königlichen Anerkennungserlasses. Zu diesem Zweck wird die Gründungsurkunde mit dem Antrag auf Verleihung der Rechtspersönlichkeit und auf Billigung der Satzung dem für Justiz zuständigen Minister übermittelt. Die Rechtspersönlichkeit wird verliehen, wenn der Gegenstand der IVoG den in Artikel 10:1 erwähnten Bedingungen entspricht.

    § 4 - Privatstiftungen erlangen Rechtspersönlichkeit ab dem Tag der Hinterlegung der in Artikel 2:11 § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Unterlagen.

    Gemeinnützige Stiftungen erlangen Rechtspersönlichkeit am Datum des betreffenden Königlichen Anerkennungserlasses. Zu diesem Zweck wird die Gründungsurkunde mit dem Antrag auf Verleihung der Rechtspersönlichkeit und auf Billigung der Satzung dem für Justiz zuständigen Minister übermittelt. Die Rechtspersönlichkeit wird verliehen, wenn der Gegenstand der gemeinnützigen Stiftung den in Artikel 11:1 erwähnten Bedingungen entspricht.

    KAPITEL 3 - Offenlegungsformalitäten

    Abschnitt 1 - Belgische juristische Personen

    Unterabschnitt 1 - Akte der juristischen Person

  7. 2:7 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 in Bezug auf die elektronische Aufbewahrung der ersten Fassung und der späteren Koordinierungen der Satzung wird für jede juristische Person bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts des Sitzes der juristischen Person eine Akte geführt.

    Mit der in Absatz 1 erwähnten Akte soll es Dritten, mit denen eine juristische Person Handlungen tätigt oder zu tun hat, ermöglicht werden, zu überprüfen, ob diese juristische Person rechtsgültig gegründet worden ist, das Recht hat, ihre Tätigkeiten auszuüben, ihre Vertretungsorgane befugt sind, Verbindlichkeiten für sie einzugehen und, im Fall einer Gesellschaft, ob Gesellschafter oder Aktionäre unbeschränkt oder beschränkt haften. Mit dieser Akte haben Interessehabende auch die Möglichkeit, Mitglieder der Verwaltungs-, Aufsichts- und Kontrollorgane von juristischen Personen haftbar zu machen.

    Juristische Personen werden in das Register der juristischen Personen, ein Verzeichnis der Zentralen Datenbank der...

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