23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen - Deutsche Übersetzung der Bücher 9, 10 und 11

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Bücher 9, 10 und 11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. MÄRZ 2019 - GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN

TEIL 3 - VEREINIGUNGEN UND STIFTUNGEN

BUCH 9 - VOGs

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

  1. 9:1 - Eine VoG ist eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder in dieser Eigenschaft nicht für Verbindlichkeiten haften, die von der Vereinigung eingegangen werden.

  2. 9:2 - Die Gründungsurkunde enthält zumindest die Angaben, die in dem in Artikel 2:9 § 2 erwähnten Auszug angegeben sind.

    KAPITEL 2 - Mitglieder und Mitgliederregister

  3. 9:3 - § 1 - Das Verwaltungsorgan führt am Vereinigungssitz ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Namen, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Namen, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Das Verwaltungsorgan trägt alle Beschlüsse in Bezug auf Aufnahme, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern binnen acht Tagen ab seiner diesbezüglichen Inkenntnissetzung in dieses Register ein. Das Verwaltungsorgan kann beschließen, dass dieses Register in elektronischer Form geführt wird. Der König kann Bedingungen festlegen, denen das elektronische Register entsprechen muss.

    Mitglieder können das Mitgliederregister am Vereinigungssitz einsehen. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an das Verwaltungsorgan, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in das Register vereinbaren. Das Register darf nicht an einen anderen Ort gebracht werden.

    Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin muss eine Vereinigung Behörden, Verwaltungen und Diensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, Kanzleien, Gerichtshöfe, Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und der dazu gesetzlich ermächtigten Beamten unverzüglich Zugang zu dem Mitgliederregister gewähren und diesen Instanzen darüber hinaus von diesen Instanzen für erforderlich erachtete Kopien dieses Registers oder Auszüge aus diesem Register aushändigen.

    § 2 - In der Satzung einer Vereinigung wird bestimmt, unter welchen Bedingungen mit der Vereinigung verbundene Dritte als Fördermitglieder der Vereinigung gelten können. Rechte und Pflichten der Fördermitglieder werden ausschließlich durch die Satzung festgelegt.

    KAPITEL 3 - Nichtigkeit

  4. 9:4 - Die Nichtigkeit einer Vereinigung kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden:

    1. Die Anzahl gültig verbundener Gründer beträgt weniger als zwei.

    2. Die Gründung erfolgte nicht durch authentische Urkunde oder Privaturkunde.

    3. Die Satzung enthält nicht die in Artikel 2:9 § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Angaben.

    4. Der Zweck oder Gegenstand, zu dem sie gegründet wurde, oder ihr tatsächlicher Zweck oder Gegenstand verstößt gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung.

    5. Sie wurde zu dem Zweck gegründet, ihren Mitgliedern, ihren Fördermitgliedern, den Mitgliedern ihres Verwaltungsorgans oder anderen Personen unmittelbare oder mittelbare Vermögensvorteile wie in Artikel 1:4 erwähnt zu verschaffen, außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck.

    TITEL 2 - Organe

    KAPITEL 1 - Verwaltung

    Abschnitt 1 - Zusammensetzung

  5. 9:5 - Eine Vereinigung wird von einem Verwaltungsorgan verwaltet, das als Kollegium handelt und mindestens drei Verwalter zählt, die natürliche oder juristische Personen sind.

    Sofern und solange eine Vereinigung weniger als drei Mitglieder zählt, kann sich das Verwaltungsorgan aus zwei Verwaltern zusammensetzen. Solange das Verwaltungsorgan nur zwei Mitglieder zählt, sind Bestimmungen, die einem Mitglied des Verwaltungsorgans ausschlaggebende Stimme verleihen, von Rechts wegen unwirksam.

  6. 9:6 - § 1 - Verwalter werden von der Generalversammlung der Mitglieder entweder auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer bestellt; sie können das erste Mal in der Gründungsurkunde bestellt werden.

    § 2 - Wird die Stelle eines Verwalters vor Ablauf seines Mandats frei, haben die verbleibenden Verwalter das Recht, einen neuen Verwalter zu kooptieren, sofern die Satzung es nicht verbietet.

    Die nächstfolgende Generalversammlung muss das Mandat des kooptierten Verwalters bestätigen; bei Bestätigung beendet der kooptierte Verwalter das Mandat seines Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Verwalters mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans bis zu diesem Zeitpunkt.

    Abschnitt 2 - Befugnisse und Arbeitsweise

  7. 9:7 - § 1 - Das Verwaltungsorgan ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Gegenstands der Vereinigung erforderlich oder zweckdienlich sind, mit Ausnahme der durch Gesetz der Generalversammlung vorbehaltenen Handlungen.

    In der Satzung können die Befugnisse des Verwaltungsorgans beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern.

    § 2 - Das Verwaltungsorgan vertritt die Vereinigung; dies gilt auch für gerichtliche Handlungen. Unbeschadet des Artikels 9:5 Absatz 1 kann in der Satzung einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen werden, die Vereinigung einzeln oder gemeinsam zu vertreten. Eine solche Vertretungsklausel ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam.

    In der Satzung kann diese Vertretungsbefugnis beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern mit Vertretungsbefugnis.

  8. 9:8 - § 1 - Muss ein Verwaltungsorgan eine Entscheidung treffen oder sich über ein Geschäft aussprechen, die in seine Zuständigkeit fallen und bei denen ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches Interesse hat, das dem Interesse der Vereinigung entgegensteht, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis setzen, bevor das Verwaltungsorgan einen Beschluss fasst. Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll der Versammlung des Verwaltungsorgans aufgenommen, das diesen Beschluss fassen muss. Das Verwaltungsorgan darf solche Beschlüsse nicht übertragen.

    In Vereinigungen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mehr als eines der in Artikel 3:47 § 2 erwähnten Kriterien überschreiten, beschreibt das Verwaltungsorgan im Protokoll die Art der in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen oder Geschäfte und ihre vermögensrechtlichen Folgen für die Vereinigung und rechtfertigt den getroffenen Beschluss. Dieser Teil des Protokolls wird in vollem Wortlaut im Lagebericht oder in der Unterlage, die gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt wird, aufgenommen.

    Hat die Vereinigung einen Kommissar bestellt, wird ihm das Protokoll der Versammlung übermittelt. In seinem in Artikel 3:74 erwähnten Bericht beurteilt der Kommissar in einem getrennten Abschnitt die vermögensrechtlichen Folgen für die Vereinigung der Beschlüsse des Verwaltungsorgans, für die entgegengesetzte Interessen wie in Absatz 1 erwähnt vorliegen.

    In keiner Vereinigung darf ein Verwalter, für den ein Interessenkonflikt wie in Absatz 1 erwähnt vorliegt, an der Beschlussfassung des Verwaltungsorgans in Bezug auf solche Entscheidungen oder Geschäfte oder an diesbezüglichen Abstimmungen teilnehmen. Liegt für die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwalter ein Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vorgelegt; wird die Entscheidung oder das Geschäft von der Generalversammlung gebilligt, kann das Verwaltungsorgan sie ausführen.

    § 2 - Unbeschadet des Rechts der in den Artikeln 2:44 und 2:46 erwähnten Personen, Nichtigkeit oder Aussetzung eines Beschlusses des Verwaltungsorgans zu beantragen, kann die Vereinigung die Nichtigkeit von Entscheidungen oder Geschäften beantragen, die entgegen den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Regeln getroffen beziehungsweise durchgeführt wurden, sofern die Gegenparteien bei diesen Entscheidungen beziehungsweise Geschäften Kenntnis von dem betreffenden Verstoß hatten oder hätten haben müssen.

    § 3 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn Beschlüsse des Verwaltungsorgans gewöhnliche Geschäfte betreffen, die unter den Bedingungen und mit den Garantien erfolgen, die normalerweise für gleichartige Geschäfte auf dem Markt gelten.

  9. 9:9 - Beschlüsse des Verwaltungsorgans können durch einstimmigen schriftlichen Beschluss aller Verwalter getroffen werden, ausgenommen Beschlüsse, für die die Satzung diese Möglichkeit ausschließt.

    In der Satzung kann vorgesehen werden, dass ein Verwalter sich auf einer Versammlung des Verwaltungsorgans von einem anderen Verwalter vertreten lassen kann.

    Das Protokoll...

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