23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen Standes und des Hohen Justizrates - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen Standes und des Hohen Justizrates.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen Standes und des Hohen Justizrates

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen.

Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten.

Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen.

Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen.

Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten.

§ 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem Gericht ernannt.

Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt.

Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen.

Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und die Modalitäten der Bestellung festgelegt."

§ 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen.

Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu ersetzen."

Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

" § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten."

Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen" durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind."

Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche Bewertungsprüfung bestanden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT