23. MÄRZ 2017 - Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MÄRZ 2017 - Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze

    Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung der als Alternative zur Untersuchungshaft ausgesprochenen Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen, wie in Artikel 3 erwähnt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, der die Entscheidung ausgesprochen hat. Vorliegendes Gesetz legt ebenfalls Regeln fest, nach denen ein Mitgliedstaat diese Überwachungsmaßnahmen überwacht und die betroffene Person bei Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt.

    § 2 - Mit vorliegendem Gesetz soll:

  2. ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere sichergestellt werden, dass die betroffene Person vor Gericht erscheint,

  3. während eines Strafverfahrens gegebenenfalls die Anwendung von nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen in Bezug auf Personen gefördert werden, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem das Verfahren stattfindet,

  4. der Schutz der Opfer und der Allgemeinheit verbessert werden.

    Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  5. Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen: vollstreckbare Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaats ausgesprochen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden,

  6. Überwachungsmaßnahmen: Auflagen und Weisungen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Verfahren des Anordnungsstaats gegen eine natürliche Person verhängt werden,

  7. Anordnungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ausgesprochen wurde,

  8. Vollstreckungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Überwachungsmaßnahmen überwacht werden,

  9. Bescheinigung: Dokument, dessen Muster in Anlage 1 aufgenommen ist und das von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats, die die Richtigkeit des Inhalts bestätigt, unterzeichnet worden ist.

    Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung, wenn die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eine der folgenden Maßnahmen enthält:

  10. Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar insbesondere für die Entgegennahme einer Vorladung zu einer Vernehmung oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens,

  11. Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten,

  12. Verpflichtung, sich gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten,

  13. Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird,

  14. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden,

  15. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der beziehungsweise den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang stehen, zu meiden.

    § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Überwachungsmaßnahmen kann vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf weitere Maßnahmen finden, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen beigefügt sind.

    Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz führt eine Regelung ohne und eine Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ein.

    § 2 - Die Regelung ohne vorherige Zustimmung ist anwendbar auf Übermittlungen von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung an den Mitgliedstaat, in dem die Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, sofern die Person einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die betreffenden Überwachungsmaßnahmen unterrichtet wurde.

    § 3 - Die Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ist auf Antrag der betroffenen Person anwendbar auf Übermittlungen von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als denjenigen, in dem die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat.

    Der Antrag der Person stellt keine Verpflichtung für den Anordnungsstaat dar; Letzterer entscheidet alleine darüber, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie die Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.

    Art. 6 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden konsultieren die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats jedes Mal, wenn die Situation es erfordert, und insbesondere:

  16. während der Vorbereitung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung oder zumindest vor der Weiterleitung dieser Dokumente,

  17. um die effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern,

  18. wenn die Person einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen begangen hat.

    § 2 - Die zuständigen belgischen Behörden und die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats tauschen alle sachdienlichen Informationen aus, unter anderem:

  19. Informationen, die die Überprüfung der Identität und des Wohnorts der betroffenen Person ermöglichen,

  20. einschlägige Informationen aus dem zentralen Strafregister.

    Art. 7 - Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon wird in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die Bescheinigung wird beigefügt.

    Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder der Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Dokumente wird auf Verlangen übermittelt.

    Art. 8 - § 1 - Die Kosten, die bei der Ausführung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen entstehen, werden von Belgien getragen.

    § 2 - Die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit Reisen der betroffenen Person zwischen dem Vollstreckungsstaat und dem Anordnungsstaat werden nicht von Belgien getragen.

    KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und Überwachung dieser Maßnahmen in Belgien

    Abschnitt 1 - Für das Erteilen der vorherigen Zustimmung zuständige Behörde

    Art. 9 - § 1 - In den in Artikel 5 § 3 erwähnten Fällen ist der für Justiz zuständige Minister die zuständige Behörde, um die vorherige Zustimmung zu der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zu erteilen.

    § 2 - Bevor der für Justiz zuständige Minister seine Entscheidung trifft, überprüft er, ob:

  21. die betroffene Person nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt,

  22. die betroffene Person die Bedingungen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt auf belgischem Staatsgebiet erfüllt,

  23. es offenkundige Sachverhalte gibt, aus denen hervorgeht, dass die Überwachungsmaßnahmen nicht gemäß dem belgischen Rechtssystem auf belgischem Staatsgebiet überwacht werden können,

  24. die Anwesenheit der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet nicht ein Risiko für den Schutz der Opfer und der Allgemeinheit darstellt.

    Art. 10 - Der für Justiz zuständige Minister unterrichtet den Anordnungsstaat unverzüglich darüber, ob er der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zustimmt oder nicht. Wenn der für Justiz zuständige Minister der Übermittlung der Entscheidung zustimmt, setzt er die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, in dem der Ort liegt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT