23. MÄRZ 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des Vorentwurfs zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Lesse (Karten 1/31, 2/31, 3/31, 4/31, 8/31, 11/31, 15/31, 16/31, 20/31, 21/31, 22/31, 23/31, 25/31 und 27/31) und zur Befreiung der vorgeschlagenen Abänderungen von einer Bewertung der Umweltverträglichkeit

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

Aufgrund der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.52 bis D.61 und D.79;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.216 bis D.218 und Artikel R.284 bis R.290;

Aufgrund des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet (SpZeg) der Lesse, von der Wallonischen Regierung am 10. November 2005 endgültig genehmigt und am 2. Dezember 2005 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht;

In Erwägung der Anträge auf Abänderung des SpZeg der Lesse, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2017 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Dezember 2016 zur Abänderung des Wassergesetzbuches gestellt worden sind;

In der Erwägung, dass das Verfahren zur Revision des SpZeg der Lesse gemäß den Bestimmungen des Wassergesetzbuches fortzuführen ist, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2017 des Erlasses vom 1. Dezember 2016 zur Abänderung des Wassergesetzbuches gültig waren;

Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet

Aufgrund der Tatsache, dass die Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung ("Société publique de Gestion de l'Eau") (S.P.G.E.) alle während der abgelaufenen Periode seit der Genehmigung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Lesse eingegangenen Anträge derart einsammelt, dass ein einziger Abänderungsvorentwurf pro Sanierungsplan pro Zwischeneinzugsgebiet in Anwendung des Artikels R.288 des Wassergesetzbuches ausgearbeitet werden kann;

In der Erwägung, dass die S.P.G.E. 20 von den zugelassenen Sanierungseinrichtungen und/oder den Gemeinden eingesandte Anträge erhalten hat, die den Auflagen genügen;

In der Erwägung, dass die Anträge mit allen möglichen Änderungen des Sanierungsverfahrens in Zusammenhang stehen und sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

- den Übergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für das Dorf Fays-Famenne auf dem Gebiet der Gemeinde Wellin (Abänderung Nr. 06.01);

- den Übergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für das Dorf Lesse auf dem Gebiet der Gemeinde Libin (Abänderung Nr. 06.02);

- den Übergang vom vorübergehenden und autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für das Dorf Glaireuse auf dem Gebiet der Gemeinde Libin (Abänderung Nr. 06.03);

- den Übergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für mehrere Parzellen, die in Resteigne, rue Le Tomboi, rue du Couvent, rue de la Carrière und chemin de la Grotte auf dem Gebiet der Gemeinde Tellin gelegen sind (Abänderung Nr. 06.04);

- den Übergang...

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