23. MÄRZ 2017 - Dekret zur Aufnahme eines neuen Titels X/1 über die Beihilfen zur Behebung der durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden in das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret dient der Beachtung der Bestimmungen der Kapitel I und III und insbesondere der Artikel 25, 26 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2014 unter der Fundstelle "ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1-75" und der nachfolgenden Bestimmungen zur Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung.

Art. 2 - Artikel D.2 § 1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft wird durch Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

4° Beihilfen zur Behebung der durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden.

Art. 3 - Artikel D.37 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch Ziffer 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

24° die Bewältigung von landwirtschaftlichen Naturkatastrophen.

Art. 4 - In Titel II Kapitel III desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5bis mit dem Titel "Verarbeitung personenbezogener Daten der kommunalen Kommission zur Feststellung der Schäden" eingefügt.

Art. 5 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 5bis wird ein Artikel D.60/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. D.60/1 - § 1 - Die Verwaltung verwendet das InVeKoS-System für die Sammlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der der kommunalen Kommission zur Feststellung der Schäden anvertrauten Aufgaben notwendig sind. Die Verwaltung ist für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verantwortlich.

§ 2 - Die Verwaltung kann von anderen Personen als der betroffenen Person personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der der kommunalen Kommission zur Feststellung der Schäden anvertrauten Aufgaben notwendig sind, anfordern. In ihrem Antrag rechtfertigt sie die Notwendigkeit, sich die Daten zu verschaffen. Die beantragten Daten werden durch die aufgrund des vorliegenden Artikels darum gebetene Person übertragen.

§ 3 - Vorbehaltlich der Einhaltung von Artikel 4, § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bezüglich der Behandlung von Daten persönlicher Art und der in dessen Ausführungserlassen festgesetzten Bedingungen können die von der Verwaltung eingeholten Daten Gegenstand einer späteren Verarbeitung ausschließlich zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sein.

§ 4 -. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bezüglich der Behandlung von Daten persönlicher Art.

Die von der Verwaltung verarbeiteten personenbezogenen Daten werden solange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der von Titel X/1 des Gesetzbuches verfolgten Ziele erforderlich ist.

Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird unter dem Titel "Beihilfen zur Behebung der durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden" ein Titel X/1 eingefügt.

Art. 7 -...

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