23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van boek 3

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van boek 3 van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 28 april 2020 tot omzetting van richtlijn (EU) 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2020).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen

BUCH 3 - JAHRESABSCHLUSS

TITEL 1 - Jahresabschluss von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit

KAPITEL 1 - Jahresabschluss, Lagebericht und Offenlegungsformalitäten

Abschnitt 1 - Jahresabschluss

Art. 3:1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan erstellt jährlich ein Inventar gemäß den vom König festgelegten Bewertungsregeln und einen Jahresabschluss in der Form und mit dem Inhalt, die vom König festgelegt werden. Dieser Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang und bildet eine Einheit.

Der Jahresabschluss muss der Versammlung der Aktionäre oder der Generalversammlung binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Billigung vorgelegt werden.

Ist der Jahresabschluss der Versammlung der Aktionäre oder der Generalversammlung nicht binnen dieser Frist vorgelegt worden, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der durch Dritte erlittene Schaden auf dieses Versäumnis zurückzuführen ist.

§ 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung findet ebenfalls auf ausländische Gesellschaften Anwendung, was ihre in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen betrifft, es sei denn, diese Zweigniederlassungen erzielen keine eigenen Erträge aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte beziehungsweise aus der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an die ausländische Gesellschaft, von der sie abhängen, und ihre Betriebskosten werden vollständig von Letztgenannter getragen.

§ 3 - Die vom König aufgrund von § 1 festgelegten Vorschriften finden keine Anwendung auf:

1. Gesellschaften, die Versicherungen oder Rückversicherungen zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt, was Letztere betrifft, der Befugnis des Königs, hiervon abzuweichen,

2. Gesellschaften, die dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterliegen, die Belgische Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse,

3. Wertpapierfirmen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 4 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen,

4. Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind und keine in Belgien ansässigen Kreditinstitute sind, und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 7 dieses Gesetzes vom König bestimmt werden,

5. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen.

Art. 3:2 - Kleine Gesellschaften können ihren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema erstellen, das vom König festgelegt wird.

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr, Mehrwertsteuer ausgeschlossen, einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keinen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften zu erstellen, die der König aufgrund des Artikels 3:1 § 1 festgelegt hat.

Absatz 1 und Absatz 2 finden keine Anwendung auf:

1. Gesellschaften, die in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnt sind,

2. Gesellschaften, die Hypothekendarlehen zum Gegenstand haben.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften und in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Art. 3:3 - Kleinstgesellschaften können ihren Jahresabschluss nach einem Kleinstschema erstellen, das vom König festgelegt wird.

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr, Mehrwertsteuer ausgeschlossen, einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keinen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften zu erstellen, die der König aufgrund des Artikels 3:1 § 1 festgelegt hat.

Absatz 1 und Absatz 2 finden keine Anwendung auf:

1. Gesellschaften, die in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnt sind,

2. Gesellschaften, die Hypothekendarlehen zum Gegenstand haben.

Abschnitt 2 - Lagebericht

Art. 3:4 - Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnt handelt, findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung auf:

1. nicht notierte kleine Gesellschaften,

2. kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind,

3. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind,

4. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen.

Nicht notierte kleine Gesellschaften müssen jedoch im Anhang zum Jahresabschluss die in Artikel 3:6 § 1 [Absatz 1] Nr. 6 erwähnte Rechtfertigung aufnehmen. [In Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse nehmen die in Artikel 3:6 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Rechtfertigung ausschließlich im Lagebericht auf.]

[Art. 3:4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 76 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)]

Art. 3:5 - Das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, in dem es über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegt.

Art. 3:6 - § 1 - Der in Artikel 3:5 erwähnte Lagebericht enthält:

1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist,

2. Angaben über bedeutende Ereignisse, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

3. Angaben über Umstände, die die Entwicklung der Gesellschaft bedeutend beeinflussen können, sofern die Tatsache, dass diese Angaben gemacht werden, nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen,

4. Angaben in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung,

5. Angaben in Bezug auf die Existenz von Zweigniederlassungen der Gesellschaft,

6. falls aus der Bilanz ein Verlustvortrag oder aus der Ergebnisrechnung ein Verlust des Geschäftsjahres während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre hervorgeht, eine Rechtfertigung der Anwendung der buchhalterischen Kontinuitätsregeln,

7. jegliche Angaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, insbesondere der Artikel 5:77 § 1 Absatz 2, 5:151, [6:65 § 1 Absatz 2], 7:96 § 1 Absatz 2, [7:97 § 4/1 Absatz 4] und § 6, 7:102 Absatz 2, 7:108 Absatz 2, 7:115 § 1 Absatz 2, 7:116 § 1, § 4 letzter Absatz und § 6, 7:203, 7:220 §§ 1 und 2, 15:29 und 16:29, darin aufgenommen werden müssen,

8. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:

- Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und

- Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,

9.3 gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand in Rechnungslegung und -prüfung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses.

Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

§ 2 - Für notierte Gesellschaften wird in den Lagebericht ebenfalls eine Erklärung zur Unternehmensführung aufgenommen, die einen gesonderten Abschnitt davon bildet und zumindest folgende Angaben enthält:

1. einen Verweis auf den Unternehmensführungskodex, den die Gesellschaft anwendet, eine Angabe des Ortes, an dem der betreffende Kodex öffentlich zugänglich ist, und gegebenenfalls relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die sie neben dem betreffenden Kodex und den gesetzlichen Anforderungen anwendet, unter Angabe des Ortes, an dem diese Information erhältlich ist,

2. soweit eine Gesellschaft den in Nr. 1 erwähnten Unternehmensführungskodex nicht vollständig anwendet, eine...

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