23. JUNI 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung mit verschiedenen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund der am 28. November 2022 und am 13. Februar 2023 abgegebenen Gutachten der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 17. März 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 17. März 2023 gegebenen Einverständnisses der Ministerin für den Öffentlichen Dienst;

Aufgrund des Berichts vom 26. Januar 2023, der in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 28. April 2023 aufgestellten Protokolls Nr. 840 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 4. Mai 2023 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Gutachten innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass es zu einer Ungleichbehandlung führt, wenn nicht allen Mitgliedern des Vertragspersonals die Möglichkeit eingeräumt wird, über das gesetzliche Rentenalter hinaus im Dienst zu bleiben;

In der Erwägung, dass diese Möglichkeit allen Mitgliedern des Vertragspersonals ohne Unterscheidung innerhalb ihrer Kategorie eingeräumt werden kann, sofern die Weiterbeschäftigung nicht über das natürliche Ende der laufenden Arbeitsverträge hinausgeht;

In der Erwägung, dass im Kodex des wallonischen Öffentlichen Dienstes jeder Verweis auf das Alter von 65 Jahren durch einen allgemeineren Begriff ersetzt werden soll;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf den wallonischen öffentlichen Dienst, mit...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT