23. FEBRUAR 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio, Artikel 1 § 3 Ziffer 1, 3 und 4, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 6 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 und 2, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 3 Ziffer 1 und 2, Artikel 9 § 1 Absatz 1 und § 2, Artikel 10 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6, und Absatz 2, Artikel 37 und Artikel 38 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. September 2002 bezüglich der Gewährung einer Prämie an die Unternehmen, die auf die Dienstleistungen eines Rentic zurückgreifen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. September 2002 bezüglich der Gewährung einer Prämie an die Unternehmen, die eine E-Business-Webseite einrichten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. September 2002 bezüglich der Zulassung für die Führung von E-Business-Projekten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juni 2003 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Dekrets vom 19. Dezember 2002 über die Ausbildungsschecks bei der Existenzschaffung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 zur Förderung der Schaffung von Aktivitäten mittels Vorstartbeihilfen und zur Unterstützung der Innovation in Unternehmen mittels Innovationsbörsen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen;

Aufgrund der am 24. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 27. Oktober 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 23. Februar 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsrats der AWEX vom 16. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'Exportation et aux Investissements étrangers");

Aufgrund des am 8. Februar 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 60.839/2;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale Technologien, des Ministers für Energie und der Ministerin für Ausbildung;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Dekret vom 21. Dezember 2016: das Dekret vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

  2. Minister: der Minister für Wirtschaft;

  3. Minister für Energie: der Minister, zu dessen Zuständigkeiten die Energiepolitik gehört;

  4. Minister für Ausbildung: der Minister, zu dessen Zuständigkeiten die Ausbildung gehört;

  5. Verwaltung: die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'Exportation et aux Investissements étrangers"), die operative Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie oder gegebenenfalls die operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  6. Inspektion: die von der Regierung oder der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen bestellten Bediensteten, die die Anwendung des Dekrets vom 21. Dezember 2016 und seiner Ausführungserlasse prüfen, und die Einhaltung dieser Bestimmungen überwachen;

  7. NACE-BEL-Kode: das vom FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erarbeitete Verzeichnis in Bezug auf die Systematik der Wirtschaftszweige in einem harmonisierten Europäischen Rahmen, so wie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 bezüglich der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft auferlegt.

    Abschnitt 2 - Wachstumspfad eines Unternehmens

    Art. 2 - Um die für Unternehmen mit einem Wachstumspfad vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen zu können, genügt das Unternehmen den folgenden Kriterien:

  8. der Wachstumspfad hat einen strategischen Charakter;

  9. der Pfad fördert das Wachstum während der Prozesse der Umwandlung, Innovation oder Internationalisierung des Unternehmens;

  10. der Wachstumspfad hat einen schwer umkehrbaren Charakter;

  11. der Wachstumspfad hat erhebliche Auswirkungen auf die Prozesse des Unternehmens in seiner Gesamtheit.

    Nach Absprache mit dem Minister für Energie und dem Minister für Ausbildung kann der Minister die Kriterien des Wachstumspfads des Unternehmens im Sinne von Absatz 1 genauer bestimmen.

    Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Prüfung dieser Kriterien.

    Abschnitt 3 - Der Unternehmenspass

    Art. 3 - § 1 - Jedem Unternehmen, das einen entsprechenden Antrag stellt, wird eine "Unternehmenspass" genannte Bescheinigung über seine Eigenschaft als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen ausgehändigt.

    Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Einreichen des Antrags sowie das Verfahren zur Ausstellung des Unternehmenspasses.

    Der Unternehmenspass hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

    § 2 - Die Daten für die Berechnung des Jahresumsatzes, der Bilanzsumme und der Anzahl beschäftigter Personen beruhen auf dem letzten Jahresabschluss, der unter Einhaltung der gesetzlichen Hinterlegungsfrist bei der Belgischen Nationalbank vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags hinterlegt worden und über eine zentrale Datenbank abrufbar ist.

    Bei der Berechnung des Jahresumsatzes wird der Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung des Antrags berücksichtigt, der auf zwölf Monate gewichtet wird, wenn dieses Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate beträgt.

    Für diejenigen Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nicht bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen, werden die Berechnungsdaten

  12. für den Jahresumsatz auf der Grundlage der letzten Erklärung bei den direkten Steuern vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags festgelegt;

  13. für die Anzahl beschäftigter Personen auf der Grundlage einer Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit festgelegt, in der die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer vor dem Datum der Einrichtung des Beihilfeantrags angegeben wird.

    Wenn es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, dessen erster Jahresabschluss und erste Steuererklärung noch nicht aufgestellt worden sind, dann werden die Daten auf der Grundlage eines Finanzplans für das erste Jahr der Aktivität bestimmt.

    § 3 - Zwecks der Berechnung der Beschäftigtenzahl gilt die Zahl (im Jahresdurchschnitt) der im Rahmen eines Arbeitsvertrags in den gesamten Betriebssitzen des Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmer, die der Anzahl Arbeitseinheiten (JAE) entspricht, berechnet auf der Grundlage der multifunktionellen Angaben bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit im Laufe der vier Quartale von der Einreichung des Antrags.

    § 4 - Zwecks der Berechnung der Bilanzsumme gilt die Gesamtsumme, die in der Bilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung des Beihilfeantrags steht und die auf zwölf Monate gewichtet wird, wenn dieses Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate beträgt.

    KAPITEL II - Das integrierte Beihilfenportfolio

    Art. 4 - § 1 - Der über die verschiedenen Pfeiler des elektronischen Portfolios eines Projektträgers verteilte Höchstbetrag über drei Jahre ist der Folgende:

  14. Pfeiler Ausbildung: 6.000 Euro;

  15. Pfeiler Beratung: 20.000 Euro;

  16. Pfeiler Coaching: 15.000 Euro.

    Der kumulierte Betrag der gewährten Beihilfen darf 37.500 Euro jedoch nicht überschreiten, unter Vorbehalt der Möglichkeit der Gewährung eines ergänzenden Betrags nach Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 21. Dezember 2016.

    § 2 - Der Höchstbetrag der einem Unternehmen jährlich...

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