23. DEZEMBER 2021 - Erlass der Regierung zur Einführung eines Bezuschussungssystems für Pilotprojekte der Gemeinden im Rahmen der Umsetzung des integrierten Energie- und Klimaplans

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, Artikel 7 und 8;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 9. Juli 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 15. Juli 2021;

Aufgrund des Gutachtens des Beirats für Wohnungswesen und Energie vom 13. September 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 193/2021 der Datenschutzbehörde vom 25. Oktober 2021;

Aufgrund des Begutachtungsantrags innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, welcher dem Staatsrat am 18. November 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 vorgelegt wurde;

In Erwägung, dass das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

In der Erwägung, dass sowohl die neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets als auch die Deutschsprachige Gemeinschaft selbst dem Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie beigetreten sind und demzufolge einen integrierten Energie- und Klimaplan erstellt haben; dass dieser Plan zum Ziel hat, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 40 % zu reduzieren sowie Handlungsansätze für Klimaschutz und Klimaanpassung einzuführen; dass die Deutschsprachige Gemeinschaft, zur Umsetzung dieses Energie- und Klimaplans und zur Erreichung seiner Ziele, die Gemeinden unter gewissen zu erfüllenden Bedingungen fördern möchte;

Auf Vorschlag des für die Energie zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Integrierter Energie- und Klimaplan: Gesamtheit der durch die Gemeinden aufgestellten Pilotprojekte, die als Ziel haben, entweder auf den Verbrauch und die Produktion von Energie, auf die Fortbewegungsmittel, oder auf die Fragen der Anpassung an den Klimawandel, zu wirken. Sie haben ebenfalls die Reduzierung der CO2-Emissionen als übergeordnetes Ziel;

  2. Pilotprojekte: Projekte, die von den anderen Zuschusssystemen der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Energiebereich abgegrenzt werden, ein klar definiertes Ziel haben und einen begrenzten Projektzeitraum von höchstens 2 Jahren besitzen;

  3. Gemeindeübergreifendes Pilotprojekt: durch zwei oder mehrere Gemeinden gemeinsam durchgeführtes Pilotprojekt;

  4. Investitionsausgabe: durch die Gemeinde erworbene Ausstattung und Ausrüstung zur Energieeinsparung;

  5. Tool Klimaschutzplaner: Online-Tool, in welchem die Gemeinden den Umsetzungsstand ihrer Aktionen im Rahmen des integrierten Energie- und Klimaplans eingeben können;

  6. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

  7. Verwaltung: der für die Standortentwicklung zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    kAPITEL 2 - Zuschüsse für Pilotprojekte der Gemeinden für die Umsetzung des integrierten Energie- und Klimaplans

    Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

    Art. 2 - Zuschussberechtigt sind die Gemeinden, die über einen integrierten Energie- und Klimaplan verfügen und diesen umsetzen möchten.

    Soweit möglich bevorzugen die Gemeinden die Durchführung von gemeindeübergreifenden Pilotprojekten.

    Art. 3 - § 1 - Unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung:

  8. einer Gemeinde Zuschüsse im Hinblick auf die Umsetzung von Pilotprojekten für die Umsetzung des integrierten Energie- und Klimaplans gewähren;

  9. falls die Umsetzung des Pilotprojekts gemeindeübergreifend ist, den an dem Pilotprojekt beteiligten Gemeinden Zuschüsse im Hinblick auf die Umsetzung von Pilotprojekten für die Umsetzung des integrierten Energie- und Klimaplans gewähren.

    § 2 - Für dieselben Pilotprojekte können die aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährten Zuschüsse nur ein einziges Mal gewährt und nicht mit einer anderen von der Deutschsprachigen...

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