23. DEZEMBER 2020 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (III)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020, Artikel 1 § 4;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 9. April 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 17. Dezember 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) sowie die der stark erhöhten Anzahl von Kindern und Familien, die sich in einer angeordneten Quarantäne befinden, für die Kinderbetreuungsstrukturen und die selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter so schnell wie möglich einzugrenzen; dass diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Anwesenheit der Kinder führen, mit der Folge, dass den Betreuungsstrukturen Einnahmen aus den Kostenbeteiligungen entgehen oder weniger Zuschüsse erbracht werden, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand dieser Strukturen haben kann, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Kinderbetreuung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Corona-Maßnahmen: die durch die Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen;

  2. Fachbereich: der für Familie zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. Minister: der für die Kinderbetreuung zuständige Minister.

    KAPITEL 2 - Einkommensausfallentschädigung

    Art. 2 - § 1 - Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung erhalten die gemäß demselben Erlass anerkannten Tagesmütterdienste eine Einkommensausfallentschädigung, die für die dem Dienst angeschlossenen konventionierten Tagesmütter/-väter bestimmt ist.

    Die Einkommensausfallentschädigung beträgt für jede(n) konventionierte(n) Tagesmutter/-vater höchstens 17,50 Euro pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag von mindestens fünf Stunden. Die Tagesmütter/-väter erhalten:

    - 60 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als fünf Stunden und mindestens drei Stunden;

    - 40 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als drei Stunden.

    Die in Absatz 2 festgelegte Einkommensausfallentschädigung wird den konventionierten Tagesmüttern/-vätern nicht gezahlt, wenn sie ihre Tätigkeit freiwillig oder aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung einstellen, ausgenommen der Periode einer verordneten Quarantäne.

    § 2 - Zum Erhalt der in § 1...

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