23 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2021 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung

des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy).

Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird abgeändert: Der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs muss auch auf den Karten vermerkt werden, die von den zugelassenen Plattformen erstellt und den Empfängern der Einkünfte und der Steuerverwaltung ausgehändigt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung von Karten wurde in Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 beibehalten und nicht wieder in den Abschnitt in Bezug auf den Berufssteuervorabzug (Kapitel 2 Abschnitt 2 des KE/EStGB 92) aufgenommen. Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von Karten, unabhängig von Artikel 57 des EStGB 92 und der Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des EStGB 92 so gruppiert. Außerdem kann die Verpflichtung zur Erstellung von Karten somit einheitlich für alle Einkünfte geregelt werden, die im Jahr 2021 im Rahmen der Sharing Economy erzielt wurden, unabhängig davon, ob sie vor oder ab dem 1. Februar 2021 erzielt wurden. Denn nur auf Einkünfte, die ab diesem Datum gezahlt oder zuerkannt werden, muss der Berufssteuervorabzug erneut einbehalten werden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre,

Sire,

der ehrerbietige

und treue Diener

Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen

V. VAN PETEGHEM

23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung

des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus der...

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