23. AUGUST 2021 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 über die Gewährung einer spezifischen 'RECA-Kaskade'-Entschädigung für Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB-Bereich im Gaststättengewerbe tätig sind

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 über die Gewährung einer spezifischen "RECA-Kaskade"-Entschädigung für Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB-Bereich im Gaststättengewerbe tätig sind, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 9. August 2021;

Aufgrund der am 9. August 2021 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. August 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission und deren Genehmigung vom 30. Juli 2021 über die Beihilferegelung Nr. 64.031 (2021/N);

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 16. August 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 5 Tagen;

In der Erwägung, dass innerhalb dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juni 2021;

In der Erwägung, dass Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB-Bereich (Business-to-Business) im Gaststättengewerbe tätig sind, zwar nicht in der Liste der von einer Schließungsverpflichtung betroffenen Sektoren aufgeführt sind, aber aufgrund der Schließung der Niederlassungen einiger ihrer Kunden indirekt von allen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19 betroffen worden sind;

In der Erwägung, dass es dringend ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, dies wegen der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d.h. wegen der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für viele Unternehmen, die indirekt immer noch einen schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den betroffenen Unternehmen Hilfe...

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