23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen Organisation in das Gerichtsgesetzbuch - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 23. August 2015 zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen Organisation in das Gerichtsgesetzbuch.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen Organisation in das Gerichtsgesetzbuch

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 1412quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 1412quinquies - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen sind die Güter einer fremden Macht, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, einschließlich der Bankguthaben, die dort von dieser fremden Macht gehalten oder verwaltet werden, insbesondere bei Ausübung der Aufgaben der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen dieser fremden Macht, ihrer Sonderaufträge, ihrer Aufträge bei internationalen Organisationen oder ihrer Beauftragungen in den Organen von internationalen Organisationen oder bei internationalen Konferenzen unpfändbar.

§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der Gläubiger mit Vollstreckungstitel oder mit öffentlichem oder privatschriftlichem Rechtstitel, der je nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient, eine Antragschrift beim Pfändungsrichter einreichen, um die Erlaubnis einzuholen, die in § 1 erwähnten Vermögenswerte der fremden Macht zu pfänden, vorausgesetzt, er weist nach, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.Die fremde Macht hat der Pfändbarkeit dieser Güter ausdrücklich und spezifisch zugestimmt.

2. Die fremde Macht hat diese Güter für die Erfüllung der Forderung reserviert oder bestimmt, die Gegenstand des Vollstreckungstitels oder des öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitels ist, der je nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient.

3. Wenn festgestellt wird, dass diese Güter...

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