23 APRIL 2020. - Wet houdende wijzigingen van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake de verwerking van persoongegevens via het e-notariaat. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 april 2020 houdende wijzigingen van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake de verwerking van persoongegevens via het e-notariaat (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

23. APRIL 2020 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung der über E-Notariat übermittelten personenbezogenen Daten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat

KAPITEL 1 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches

Art. 2 - Artikel 93ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:

"Damit die Staatskasse im Hinblick auf die Beitreibung der Mehrwertsteuer und der Nebenforderungen die Möglichkeit erhält, eine gesetzliche Hypothek auf ein mit einer Hypothek belastbares Gut aufzunehmen, das Gegenstand eines Entwurfs einer Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung ist, sind Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenforderungen, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn sie es unterlassen:".

2. In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt.

3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"In der Meldung wird die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Absenders Namen, Vornamen, Eigenschaft, Adresse und Unternehmensnummer.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts:

  1. für natürliche Personen: Namen, Vornamen und Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum,

  2. für juristische Personen: Namen, Rechtsform und Unternehmensnummer.

    Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identifizierung des Gutes, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, Art des Gutes, Adresse, Nummer der Katastermutterrolle und, wenn diese Angaben bekannt sind, Verkaufspreis und hypothekarische Situation."

    4. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die betreffende Urkunde" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Urkunde" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 93quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort "Einschreiben" jeweils durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt.

    2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - Die Informationen in der in vorliegendem Artikel erwähnten Notifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung mitgeteilt werden.

    Im Falle der Versendung auf elektronischem Wege werden Herkunft und Integrität des Inhalts der Notifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet.

    Damit eine Notifizierung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet.

    Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.

    Die angewandten Verfahren ermöglichen es, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung festgestellt werden kann.

    Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der Steuerschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.

    Art. 4 - Artikel 93octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    Art. 93octies - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche - im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten - für die Erhebung und Speicherung der in Ausführung von Artikel 93ter von den Notaren erhaltenen Daten, ihre Verwendung zwecks Überprüfung, ob die darin erwähnten Personen der Steuerverwaltung eine sichere Schuld schulden, die Notifizierung dieser Schulden, die Mitteilung dieser Schulden an die betreffenden Notare und gegebenenfalls die Ergreifung der Maßnahmen, die für die Eintragung der gesetzlichen Hypothek erforderlich sind.

    Die Daten, die in der in Artikel 93ter, 93quater beziehungsweise 93quinquies erwähnten Meldung, Notifizierung und Inkenntnissetzung enthalten sind, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr folgt, in dem die Verjährungsfrist für alle Handlungen abläuft, die für die Gewährleistung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse oder die Erhebung von Haftpflichtklagen im Hinblick auf die Gewährleistung der Beitreibung der Mehrwertsteuer und der Nebenforderungen notwendig sind und die in die Zuständigkeit des in Absatz 1 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und in dem gegebenenfalls die vollständige Zahlung der damit zusammenhängenden Beträge getätigt wird und die damit zusammenhängenden administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel endgültig abgeschlossen sind.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

    Art. 5 - Artikel 412bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:

    1. Der Artikel wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 412bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 412 Absatz 2 ist der Berufssteuervorabzug in Bezug auf die in Artikel 272 Absatz 2 erwähnten Mehrwerte bei der Registrierung der in Artikel 270 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Urkunden und Erklärungen zahlbar.

    In Artikel 270 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Personen sind verpflichtet, bei der Registrierung der Urkunde oder der Erklärung, durch die die Abtretung festgestellt wird, dem in Artikel 39 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches bestimmten Amt den gemäß Kapitel 5 Abschnitt 8 der Anlage 3 zum...

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