23. APRIL 2020 - Erlass der Regierung über die Nicht-Aussetzung gewisser Fristen im Hinblick auf die Vorbereitung des Schuljahres oder akademischen Jahres 2020-2021 in Ausführung von Artikel 2 § 2 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020, Artikel 2 § 2;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 22. April 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise, die die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März sowie am 3. und 17. April 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, weiterhin und mindestens bis zum 3. Mai 2020 andauern; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Behörden auf Gemeinschafts- wie auch auf Kommunalebene; dass Artikel 2 § 1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 eine Maßnahme zur Aussetzung verbindlicher Einreichungs-, Bearbeitungs-, Begutachtungs-, Entscheidungs- oder Einspruchsfristen, aller Fristen, deren Verstreichen eine Rechtswirkung besitzt, sowie der Dauer eventueller öffentlicher Untersuchungen vorsieht; dass diese Maßnahme seit dem 26. März 2020 für eine Dauer von 30 Tagen greift und somit am 24. April 2020 ausläuft; dass die Regierung durch ihren Erlass vom 23. April 2020 die genannten Aussetzungsmaßnahme ab dem 25. April 2020 um weitere 30 Tage verlängert; dass die Regierung von Artikel 2 § 2 des Krisendekrets Gebrauch macht und ausschließlich im Hinblick auf die Vorbereitung des akademischen oder Schuljahres 2020-2021 und mittels einer besonderen Begründung beschließt, bestimmte Fristen nicht auszusetzen; dass jegliche Verzögerung dieser Beschlussfassung erhebliche Auswirkungen auf die Rechtssicherheit und die Vorbereitung des akademischen oder Schuljahres 2020-2021 haben würde, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

In Erwägung des Erlasses der Regierung Nr. 2 vom 23. April 2020 zur Verlängerung der in Artikel 2 § 1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Aussetzung gewisser Fristen;

In der Erwägung, dass die Regierung durch diesen Erlass die in Artikel 2 § 1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 angeführte Aussetzung gewisser Fristen um weitere 30 Tage, das heißt bis zum 24. Mai 2020 einschließlich, verlängert;

In der Erwägung, dass Artikel 2 § 2 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 vorsieht, dass die...

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