23. APRIL 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ersetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 zur Vermeidung bestimmter Abfälle und zur Förderung der öffentlichen Sauberkeit

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 6, § 4, Absatz 1, eingefügt durch das Dekret vom 22. März 2007 und zuletzt ersetzt durch das Dekret vom 23. Juni 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 zur Vermeidung bestimmter Abfälle und zur Förderung der öffentlichen Sauberkeit;

Aufgrund des Berichts vom 8. Januar 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 26. September 2018 in Anwendung des Artikels 84, § 2, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 64.102/4 des Staatsrats;

Aufgrund der am 29. Oktober 2018 erfolgten Notifizierung an die Europäische Kommission in Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle;

Aufgrund des am 4. März 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.003/4 des Staatsrats;

In Erwägung des Entscheids Nr. 245.572 vom 28. Februar 2019 der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, durch welches die Aufhebung des vorgenannten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 beschlossen wird;

In der Erwägung, dass die Verwaltung in ihrem Bericht über die Umsetzung, für den Zeitraum 2016-2017, der Umweltvereinbarung vom 5. Dezember 2013 betreffend die Umsetzung der Rücknahmepflicht für Papierabfälle zwischen der Wallonischen Region und den Verbänden, die die Presse vertreten, vorschlägt, die im Bereich der Vermeidung der Abfälle geltenden Verpflichtungen auf den Stop-Pub-Ansatz und auf die Verpackung von Veröffentlichungen aus Plastikfolien zu konzentrieren und die Gleichheit zwischen dem Pressesektor und dem Werbesektor zu gewährleisten;

Unter Berücksichtigung der von den Herstellern im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rücknahme von Altpapier zwischen 2014 und 2017 übermittelten Daten, aus denen hervorgeht, dass der Großteil des Werbematerials ohne Verpackung verteilt wird;

In Erwägung der Konsultationen, die vor der Verabschiedung des Erlasses vom 28. Februar 2019 mit den Vertretern der Hersteller und Vertreiber von Werbeschriften stattgefunden haben;

In Erwägung der von BPost festgelegten Bedingungen für die Verteilung von adressierten Massensendungen und der Überwachungsdaten von BPost im Jahr 2019;

In der Erwägung, dass aus den gesammelten Informationen hervorgeht, dass Alternativen zur Verteilung in Plastikfolie bestehen und für die Hersteller tatsächlich zugänglich sind und von den Akteuren des Verlags- und Werbesektors in dem Gebiet umgesetzt werden; dass weniger als 20 % der adressierten und nicht adressierten Werbesendungen in Plastikfolie verpackt sind;

In der Erwägung, dass die mit der Verwendung transparenter Plastikfolie verfolgten Marketingziele mit anderen Mitteln erreicht werden können; dass diese Mittel nach den Versandvorschriften von BPost zulässig sind und tatsächlich verwendet werden;

In der Erwägung, dass die Ziele der Gruppierung von Publikationen zur Verteilung auch mit anderen Mitteln als Plastikfolie erreicht werden können und auch durch die Versandvorschriften der BPost erlaubt sind;

In der Erwägung, dass die in Artikel 6, § 4, 1°, des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle festgelegte Bedingung erneut überprüft wurde und erfüllt ist; dass es Alternativen zur Plastikfolie gibt und dass diese angemessen sind;

In der Erwägung, dass das Ziel ist, vermeidbare Verpackungsabfälle zu vermeiden, die zur Verwertung bestimmte Abfallströme verunreinigen oder den Anteil der zur Beseitigung bestimmten Sortierrückstände erhöhen können;

In der Erwägung, dass die Vorteile, die biologisch abbaubaren oder kompostierbaren Kunststoffen im Hinblick auf den Umweltschutz zugeschrieben werden, während ihres Lebenszyklus, insbesondere am Ende ihres Lebenszyklus, nicht ausreichend nachgewiesen sind;

In der Erwägung, dass es nicht notwendig ist, die Botschaft über die Sortierung gegenüber dem Bürger komplizierter zu machen oder ihn bei der Sortierung der Arten von Kunststoffen und kompostierbaren Materialien in die Irre zu führen;

In der Erwägung, dass es in Anbetracht des Kenntnisstandes und der verfolgten Ziele nicht erforderlich ist, zwischen...

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