23. APRIL 2020 - Erlass der Regierung Nr. 2 zur Verlängerung der in Artikel 2 § 1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Aussetzung gewisser Fristen

Bericht an die Regierung

Im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 6. April 2020 das Krisendekret 2020 verabschiedet. Dieses sieht mehrere Maßnahmen vor, um die Handlungsfähigkeit der Behörden auf Kommunal- und Gemeinschaftsebene zu sichern.

Auch wenn die einzelnen Behörden - sowohl die über- wie die untergeordneten - derzeit handlungsfähig bleiben, so ist auch hier nicht auszuschließen, dass ihre Dienstleistungen in den kommenden Tagen, Wochen oder Monaten durch die gegebenen Umstände erheblich eingeschränkt werden. Die Krise hat außerdem zur Folge, dass ein Teil der Bürger - aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit - nicht in der Lage sein wird, seine Rechte bei laufenden Verfahren oder bei Verwaltungseinsprüchen wirksam wahrzunehmen. Daher sieht Artikel 2 § 1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 eine Maßnahme zur Aussetzung verbindlicher Einreichungs-, Bearbeitungs-, Begutachtungs-, Entscheidungs- oder Einspruchsfristen, aller Fristen, deren Verstreichen eine Rechtswirkung besitzt, sowie der Dauer eventueller öffentlicher Untersuchungen vor.

Diese Maßnahme ist auf 30 Tage begrenzt. Sie greift gemäß Artikel 11 desselben Dekrets seit dem 26. März 2020 und läuft somit am 24. April 2020 aus.

Die Regierung kann gemäß Artikel 4 desselben Dekrets diese Dauer zweimal mittels eines besonders im Hinblick auf die Notwendigkeit begründeten Erlasses um dieselbe Frist verlängern. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass der Beschluss der Regierung dem Präsidenten des Parlaments unmittelbar nach seiner Verabschiedung übermittelt wird. Der Erlass wird wirkungslos, wenn das Parlament ihn binnen einer Frist von sechs Monaten nicht bestätigt.

Da die zwingend notwendigen und dringenden Gründe, die der Verabschiedung des Krisendekrets 2020 in dieser Hinsicht zugrunde lagen, immer noch Bestand haben, wird vorgeschlagen, die erwähnte Maßnahme um weitere 30 Tage zu verlängern.

Auch wenn aus Gründen der Dringlichkeit auf ein Gutachten des Staatsrats verzichtet werden soll, wird der vorliegende Bericht an die Regierung aufgrund einer Empfehlung erstellt, die der Staatsrat gegenüber der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt äußerte:

"Conformément à l'article 3bis, § 1er, des lois coordonnées sur le Conseil d'Etat, les arrêtés royaux « qui peuvent abroger, compléter, modifier ou remplacer les dispositions légales en vigueur » sont publiés avec l'avis du...

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