23. APRIL 2020 - Erlass der Regierung Nr. 1 zur Verlängerung der in Artikel 1 § 1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Möglichkeit für das Gemeindekollegium, gewisse Befugnisse anstelle des Gemeinderats auszuüben

Bericht an die Regierung

Im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 6. April 2020 das Krisendekret 2020 verabschiedet. Dieses sieht mehrere Maßnahmen vor, um die Handlungsfähigkeit der Behörden auf Kommunal- und Gemeinschaftsebene zu sichern.

Dies gilt im Besonderen für die kommunalen Entscheidungsorgane. Es ist nicht auszuschließen, dass die Handlungsfähigkeit der Gemeinderäte - dadurch, dass ihre Mitglieder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihr Mandat nicht ausüben können - in naher Zukunft erheblich eingeschränkt wird oder gar zum Erliegen kommt. Um dem vorzubeugen und dennoch die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienstes und die Handlungsfähigkeit der Gemeinden in ihren Zuständigkeitsbereichen zu garantieren, sieht Artikel 1 § 1 des Krisendekrets 2020 vor, dass dem Gemeindekollegium ermöglicht werden soll, anstelle des Gemeinderats die in Artikel 35 des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 erwähnten Befugnisse unter bestimmten Bedingungen auszuüben.

Diese Maßnahme ist auf 30 Tage begrenzt. Sie greift gemäß Artikel 11 desselben Dekrets seit dem 26. März 2020 und läuft somit am 24. April 2020 aus.

Die Regierung kann gemäß Artikel 1 § 3 desselben Dekrets diese Dauer zweimal mittels eines besonders im Hinblick auf die Notwendigkeit begründeten Erlasses um dieselbe Frist verlängern. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass der Beschluss der Regierung dem Präsidenten des Parlaments unmittelbar nach seiner Verabschiedung übermittelt wird. Der Erlass wird wirkungslos, wenn das Parlament ihn binnen einer Frist von sechs Monaten nicht bestätigt.

Da die zwingend notwendigen und dringenden Gründe, die der Verabschiedung des Krisendekrets 2020 in dieser Hinsicht zugrunde lagen, immer noch Bestand haben, wird vorgeschlagen, die erwähnte Maßnahme um weitere 30 Tage zu verlängern.

Auch wenn aus Gründen der Dringlichkeit auf ein Gutachten des Staatsrats verzichtet werden soll, wird der vorliegende Bericht an die Regierung aufgrund einer Empfehlung erstellt, die der Staatsrat gegenüber der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt äußerte:

"Conformément à l'article 3bis, § 1er, des lois coordonnées sur le Conseil d'Etat, les arrêtés royaux « qui peuvent abroger, compléter, modifier ou remplacer les dispositions légales en vigueur » sont publiés avec l'avis du Conseil d'Etat, section de législation, et un rapport au Roi.

Cette disposition n'est pas...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT