23. APRIL 2018 - Ministerieller Erlass zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2018 zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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23. APRIL 2018 - Ministerieller Erlass zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt

Der Minister der Wirtschaft,

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.235 bis XI.239, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, und der Artikel XI.318/1 bis XI.318/6, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Urheber für Reprografie, der Artikel 11 § 3 und 12;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier, der Artikel 11 § 3 und 12;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. September 2017 zur Beauftragung einer Gesellschaft mit der Einnahme und Verteilung der Vergütung für Reprografie und der Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier ihrer Ausgaben auf Papier;

In der Erwägung, dass in Artikel XI.236 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, dass eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Werken von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet wird, die Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen;

In der Erwägung, dass in Artikel XI.318/2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, dass eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Ausgaben auf Papier von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet wird, die gemäß Artikel XI.318/1 Vervielfältigungen von Ausgaben anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen;

In der Erwägung, dass die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Reprobel" mit der Unternehmensnummer 0453.088.681 die Gesellschaft ist, die mit der Einnahme und Verteilung der Vergütung der Urheber für Reprografie und der Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier beauftragt ist;

In der Erwägung, dass die Vergütungspflichtigen verpflichtet sind, bei der Gesellschaft, die mit der Einnahme und Verteilung dieser beiden...

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