22. SEPTEMBRE 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Beihilfe zugunsten von Unternehmen, die in ihren internationalen Tätigkeiten direkt negativ vom Brexit betroffen sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/1755 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit, der Artikel 5 und 8;

Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers"), Artikel 2 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2015, und Absatz 5, eingefügt durch das Dekret vom 28. April 2016;

Aufgrund der am 9. März 2022 abgegebenen Stellungnahme des Verwaltungsrats der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 21. April 2022;

Aufgrund der am 25. Mai 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 2. Juni 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 19. Juli 2022 abgegebenen Stellungnahme Nr. 148/2022 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 27. Juli 2022 in Anwendung des Artikels 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 71.722/2/V;

In der Erwägung, dass der Brexit das wirtschaftliche Gefüge der Wallonischen Region sowohl auf der Ebene der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen als auch auf der Ebene der Großunternehmen ernsthaft beeinträchtigt;

In der Erwägung, dass das Jahr 2020 einen Einbruch der wallonischen Exporte in das Vereinigte Königreich verzeichnete;

In der Erwägung, dass die wallonischen Unternehmen seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 1. Januar 2020 höhere Kosten für die Anpassung an die neuen Regeln in den Bereichen Zoll und Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer, Zertifizierung und Normen sowie im Bereich der Logistik, für die Schulung von Personal, für die Beratung in Bezug auf Verträge oder die Anpassung von EDV-Arbeitsmitteln an die neuen Exportanforderungen tragen mussten;

In der Erwägung, dass die wallonischen Unternehmen als Reaktion auf den Brexit und zur Bewältigung der durch den Brexit auferlegten Einschränkungen und neuen Anforderungen schnell über Liquidität verfügen müssen;

In der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat angesichts der erheblichen Auswirkungen des Brexits am 6. Oktober 2021 die Verordnung (EU) 2021/1755 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit als Instrument zur Finanzierung der Maßnahmen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den direkten negativen Auswirkungen des Brexits verabschiedet haben;

In der Erwägung, dass diese Verordnung (EU) 2021/1755 den Mitgliedstaaten die Finanzierung von Beihilfen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit ermöglicht, die direkt negativ vom Brexit betroffenen Unternehmen gewährt werden, um Kosten zu decken, die im Zeitraum für die Förderfähigkeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 entstanden sind und bezahlt wurden;

In der Erwägung, dass die im vorliegenden Erlass genannte Maßnahme zur gezielten Unterstützung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit finanziert wird;

In der Erwägung, dass die auf den vorliegenden Erlass gestützten Beihilfen nur für einen Zeitraum gewährt werden können, der spätestens neunzig Tage vor dem Enddatum des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1755 vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit genannten Zeitraums endet, der derzeit auf den 31. Dezember 2023 festgelegt ist und gegebenenfalls verlängert wird.

Auf Vorschlag des Ministers für Außenhandel;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. das Unternehmen: jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wobei zu berücksichtigen ist, dass laut der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 alle Einheiten, die von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden müssen;

  2. der Minister: das Mitglied der Wallonischen Regierung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Außenhandel gehört;

  3. die Agentur: die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen, abgekürzt "die AWEX";

  4. der Antragsteller: das Unternehmen, das einen Zuschussantrag aufgrund des vorliegenden Erlasses eingereicht hat;

  5. der Brexit: der tatsächliche Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020;

  6. das internationale Projekt: die vom Antragsteller zum Zwecke seiner internationalen Expansion verfolgte Strategie;

  7. die Brexit-Initiative: die Maßnahme zur konkreten Umsetzung des internationalen Projekts des Antragstellers, dessen Tätigkeiten durch den Brexit direkt negativ betroffen waren, mit dem Ziel, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, höhere Exportkosten auszugleichen oder neue Chancen außerhalb des belgischen Marktes zu nutzen;

  8. die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;

  9. die Verordnung (EU) 2021/1755: die Verordnung (EU) 2021/1755 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit;

  10. der Zeitraum für die Förderfähigkeit: der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1755 genannte Referenzzeitraum, der gegebenenfalls verlängert wird.

    Art. 2 - Bei dem im vorliegenden Erlass genannten Zuschuss handelt es sich um eine spezifische Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die vom Antragsteller ausgehenden Brexit-Initiativen zu unterstützen. Er unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit.

    Er ergänzt die anderen von der Agentur vorgesehenen Beihilfemechanismen.

    KAPITEL 2 - Bedingungen für die Zuschussfähigkeit

    Art. 3 - Anspruch auf den Zuschuss hat der Antragsteller, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

  11. ein bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriertes Unternehmen mit einem aktiven Status sein, das über einen Hauptbetriebssitz in...

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