22. SEPTEMBER 2021 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 zur Ausführung des Dekrets vom 1. April 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19- Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 1. April 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19- Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, Artikel 7 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 zur Ausführung des Dekrets vom 1. April 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19- Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, Artikel 3 Absatz 1;

Aufgrund des Berichts vom 3. September 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 9. September 2021 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. September 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. September 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 3. Januar 12 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 70.184/2;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert am 26. Januar 2021;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 22. Januar 2021;

In Erwägung der Tatsache, dass die Horeca-Betriebe und sonstigen Gaststättenbetriebe und Schankstätten geschlossen waren;

In der Erwägung, dass die Betriebe in Verbindung mit Berufen, die zu enge Kontakte zwischen Einzelpersonen voraussetzen, geschlossen waren;

In der Erwägung, dass die Betriebe beziehungsweise Teile von Betrieben, die in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen aktiv sind, für die Öffentlichkeit geschlossen waren;

In der Erwägung, dass der Zweck des vorerwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2021 insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass dieser Erlass darauf...

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