22. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über den Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 22. September 2019 über den Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern des Personals der Polizeidienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

22. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über den Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern des Personals der Polizeidienste

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. 10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998, 11. Mai 2007 und 17. Mai 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 410/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. April 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. Juli 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 31. Juli 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4. September 2018;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund der Gutachten Nr. 64.692/2 und Nr. 66.328/2 des Staatsrates vom 3. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Juli 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt 5, der den Artikel...

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