22. OKTOBER 2019 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

Regierung der Deutschsprächigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 7. Dezember 2018;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 29. Januar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 31. Januar 2019;

Aufgrund des Gutachtens 66.542/3 des Staatsrates, das am 20. September 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich, Artikel 9;

In Erwägung des sektoriellen Abkommens vom 7. Juni 2018, das die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages in den Beschützenden Werkstätten für Mitarbeiter ab 20 Jahre Dienstalter im Sektor vorsieht;

Auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 12. Dezember 1997 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 18. Juli 2002, wird zwischen die Wortfolgen "eines von der Dienststelle" und "zu genehmigenden Evaluationsinstruments" die Wortfolge "der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, hiernach Dienststelle' genannt," eingefügt.

Art. 2 - In Artikel 7 desselben Ministeriellen Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 22...

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