22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte, Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 22. November 2013 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte, Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 2 und 4 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, des Artikels 11 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 1. Juli 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 1. Juli 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.111/1 des Staatsrates vom 10. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung um.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in § 2 bestimmten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der Union in den Verkehr gebracht werden.

Die in § 2 bestimmten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Fruchtsaft:

gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.

Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden.

Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.

Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig,

2. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat:

Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne von Nr. 3 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die im Königlichen Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, aufgeführten Anforderungen erfüllt.

Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß der Anlage entsprechen.

Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der Anlage nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.

Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten.

Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig,

3. konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat:

Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines...

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