22. MARZ 2022 - Ministerieller Erlass zur Anwendung des Koeffizienten von 1,02 auf die Zuschüsse im Rahmen der Beschäftigungsförderung

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien,

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden, Artikel 4 § 2;

Aufgrund des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 14 § 2 Absatz 3 und § 3, Artikel 22, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 § 4 Nummer 1, Artikel 55 Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020, und Artikel 57 Absatz 3 eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die bezuschussten Vertragsbediensteten, die in Containerparks beschäftigt werden;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 47;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. November 2018 zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen im Rahmen der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister, abgeändert durch den Erlass vom 12. Oktober 2020;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. März 2022 zur Festlegung eines Koeffizienten für die Bezuschussung im Rahmen der Beschäftigungsförderung ab dem Jahr 2022, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 11. März 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 15. März 2022;

In Erwägung, dass die Regierung am 21. Februar 2022 beschlossen hat, die Zuschüsse im Rahmen der Beschäftigungsförderung ab 2022 rekurrent um 2 % zu erhöhen;

In Erwägung, dass die Zuschüsse im Rahmen der Beschäftigungsförderung für das Jahr 2022 mit dem Koeffizienten 1,02 multipliziert werden;

Beschließt:

KAPITEL 1 - Multiplizierung von Zuschüssen im Rahmen der AktiF und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung mit dem Koeffizienten von 1,02

Artikel 1 - Artikel 11 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, zuletzt abgeändert durch den ministeriellen Erlass vom 23. November 2021, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraf 2 Absatz 1 wird der Betrag "534 Euro" ersetzt durch den Betrag "545 Euro";

  2. in...

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