22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 22. Juli 2018 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Art. 2 - In Artikel 47ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" durch die Wörter "die Infiltrierung, die zivile Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 47quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "und des Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben in den Bereichen Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist," ersetzt.

Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile Infiltrierung" eingefügt.

Art. 5 - In Unterabschnitt 4bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen Infiltrierung im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler Infiltrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten.

Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der in § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen Infiltrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint.

§ 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine zivile Infiltrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der in Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung, nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden.

Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen Infiltrierung durch den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte aufbewahrt.

Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen Infiltrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den in Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem zivilen Infiltranten zu erlauben, auf die in Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter Begleitung des in Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen.

Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen Infiltranten. Diese Genehmigung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte aufbewahrt.

Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben, sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen Infiltranten, um die ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten.

Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen Infiltranten sowie dafür, dass der zivile Infiltrant seine Pflichten erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und Kontrollbeamter desselben zivilen Infiltranten sein.

§ 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen Infiltranten, den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten Straftaten zu begehen.

Straffrei bleiben zivile Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamte, die im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten und im Hinblick auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Prokurators des Königs begehen.

Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, für die die zivile Infiltrierung angewandt wird, und müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen.

Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter...

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