22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne les promesses relatives à l'action publique, à l'exécution de la peine ou à la détention consenties à la suite d'une déclaration dans le cadre de la lutte contre la criminalité organisée et le terrorisme. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne les promesses relatives à l'action publique, à l'exécution de la peine ou à la détention consenties à la suite d'une déclaration dans le cadre de la lutte contre la criminalité organisée et le terrorisme (Moniteur belge du 7 août 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches in Bezug auf Zusagen hinsichtlich der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer Aussage im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Buch 2 Titel 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 2ter mit der Überschrift "Zusagen hinsichtlich der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Haft infolge einer Aussage" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 216/1 - Wenn die Ermittlung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden, kann der Prokurator des Königs Personen, die wesentliche, aufschlussreiche, aufrichtige und vollständige Aussagen machen über die Beteiligung Dritter und gegebenenfalls ihre eigene Beteiligung an begangenen oder versuchten Straftaten, die in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnt sind und in einem Memorandum aufgenommen sind, Zusagen machen im Rahmen der Ausübung der Strafverfolgung, im Rahmen der Strafvollstreckung oder im Rahmen der Haft.

Das im vorliegenden Kapitel vorgesehene Recht haben, was die gleichen Straftaten betrifft, auch der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator und der Generalprokurator in der Berufungsinstanz und, was die in den Artikeln 479 und 483 erwähnten Personen betrifft, der Generalprokurator beim Appellationshof."

Art. 5 - In Kapitel 2ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Memorandum mit der in Artikel 216/1 erwähnten Person" eingefügt.

Art. 6 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 216/2 - § 1 - Der Prokurator des Königs und die in Artikel 216/1 erwähnte Person unterzeichnen ein schriftliches Memorandum. Das Memorandum wird mit dem Datum versehen und enthält folgende Angaben:

1. Personalien der in Artikel 216/1 erwähnten Person,

2. Name des Rechtsanwalts, der der in Artikel 216/1 erwähnten Person beim Abschluss des Memorandums beisteht,

3. Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Straftaten begangen worden sind, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person angibt, dass sie eine Aussage machen wird, und Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt oder verurteilt wird,

4. genaue und detaillierte Angabe:

  1. der Taten, wegen der die in Artikel 216/1 erwähnte Person verfolgt wird oder bereits verurteilt wurde, sowie der Strafen, die ihr in letzterem Fall auferlegt wurden und die Gegenstand der Zusage des Prokurators des Königs sind,

  2. der Taten, zu denen die in Artikel 216/1 erwähnte Person angibt, dass sie eine Aussage machen wird,

  3. des Inhalts der Zusage des Prokurators des Königs,

  4. der an die Zusage des Prokurators des Königs geknüpften Bedingungen, die in jedem Fall die in Artikel 216/3 § 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Bedingungen umfassen,

  5. der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Aussage der in Artikel 216/1 erwähnten Person,

  6. der Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen.

§ 2 - Das Memorandum kann nur wie folgt geschlossen werden:

1. mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Generalprokuratoren,

2. nach vorheriger Stellungnahme der Zeugenschutzkommission über mögliche Schutzmaßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden können,

3. nach vorheriger Stellungnahme des Föderalprokurators,

4. wenn gegen die in Artikel 216/1 erwähnte Person eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden ist oder wenn ihre Aussagen im Rahmen einer laufenden gerichtlichen Untersuchung abgegeben wurden, nach vorheriger Stellungnahme des Untersuchungsrichters über den Stand der...

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