22. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Maßnahmen zum Schutz vor Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 16 und 31 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2021 über Maßnahmen zum Schutz vor Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

22. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Maßnahmen zum Schutz vor Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004, des Artikels 4, des Artikels 5 und des Artikels 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005 und 7. April 2017;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2003 zur Übertragung der Ausführung bestimmter in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallender Aufgaben an die Regionen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2006 zur Festlegung der Abgaben in Bezug auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette an die Regionen übertragenen Aufgaben;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2008 über Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Ein- und Verschleppung von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2010 über die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2017 über die Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Union;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anlagen I bis V zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2008 zur Festlegung zeitweiliger Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky);

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Mai 2020;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 11. März 2020;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 11. Mai 2020, 19. Mai 2020 und 3. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.693/1/V des Staatsrates vom 14. August 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und...

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