22. DEZEMBER 2022 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 22. Dezember 2022;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal, den Haushalt und die Finanzen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 20 § 1 des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird die Wortfolge "Artikel 56" durch die Wortfolge "Artikel 57" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 21. Februar 2017 und 19. Dezember 2019, werden folgende § § 6, 7 und 8 eingefügt:

" § 6 - Derselbe Fachbereichsleiter wird im Rahmen der Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren als für die Mittelbindung, den Eingang der rechtlichen Verpflichtung und die Feststellung der Ausgaben gemäß Artikel 24 § § 2 bis 4 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bevollmächtigter Anweisungsbefugte bestellt für die im Ausgabenhaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehenen Ausgaben der Zuweisungen mit der Kennziffer 34.31 des Programms 17 des Organisationsbereichs 50.

§ 7 - Demselben Fachbereichsleiter wird Entscheidungsvollmacht erteilt, gemäß Artikel 19 des Dekrets vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren über die Anträge auf Pflegegeld für Senioren zu befinden.

§ 8 - Demselben Fachbereichsleiter wird Vollmacht erteilt, gemäß Artikel 28 des Dekrets vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren festzustellen, dass ernsthafte und übereinstimmende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Betrug, eine arglistige Täuschung, betrügerische Handlungen oder falsche Information zur Auszahlung des Pflegegelds für Senioren geführt haben."

Art. 3 - In Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den...

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