22 AVRIL 2019. - Arrêté royal déterminant les modalités financières d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2019 déterminant les modalités financières d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2019;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 25. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten des Staatsrates vom 27. März 2019;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeines

Artikel 1 - Die finanzielle Unterstützung für Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, hat nicht zum Ziel, engere Familienmitglieder von ihrer Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu befreien.

KAPITEL 2 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern,

die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden

Art. 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass handelt es sich bei Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, um zurückzufordernde Vorschüsse. Daher wird der Empfänger aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, in dem er erklärt, dass er die vorgestreckten Beträge tatsächlich erhalten hat, und sich verpflichtet, diese auf erstes Verlangen zurückzuzahlen. Der Minister legt...

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