22. APRIL 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Vollmachtserteilungen für das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette (SePAC)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. September 2019 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung, das Sekretariat der Wallonischen Regierung und das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette (SePAC), in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 über die Vollmachtserteilungen für das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette;

Aufgrund des am 23. März 2021 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. April 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Dienststelle" das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. September 2019 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung, das Sekretariat der Wallonischen Regierung und das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette (SePAC), in seiner abgeänderten Fassung;

Art. 2 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Beträge decken die Gesamtheit der Ausgabe und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Art. 3 - Die folgenden Bestimmungen bewirken nicht, dass dem ersten Anweisungsbefugten die Befugnis entzogen wird, alle im vorliegenden Erlass erwähnten Ausgaben einzugehen, zu genehmigen und zur Zahlung anzuordnen.

Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Vollmachtserteilunge zur Mittelbindung ausgesetzt, sobald der Betrag der gemäß diesem Erlass eingegangenen Ausgaben 75 % der Mittel für den betreffenden Basisartikel erreicht. Die Aussetzung kann mit vorheriger Genehmigung des ersten Anweisungsbefugten aufgehoben werden.

Absatz 2 gilt jedoch nicht für feste Ausgaben.

Art. 4 - Den Inhabern...

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