22. APRIL 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung der Artikel 398 und 399 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes und von Artikel 12bis des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder bezüglich des Adoptionsurlaubs und des Aufnahmeurlaubs

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

Aufgrund des Berichts vom 20. Februar 2020, der in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 21. Januar 2021 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 4. Februar 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 5. März 2021 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 791 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 31. März 2021 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 69.001/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Buch III des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes wird der Titel von Kapitel VI durch Folgendes ersetzt:

"Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub".

Art. 2 - Artikel 398 desselben Kodex wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 398 - § 1. Dem Bediensteten, der im Rahmen einer Adoption ein minderjähriges Kind in seine Familie aufnimmt, wird ein Adoptionsurlaub von acht Wochen gewährt.

Die Dauer des in Absatz 1 genannten Urlaubs wird verlängert:

  1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2023;

  2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2025;

  3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2027.

    Absatz 2 gilt nur für Anträge, die ab dem Inkrafttreten der betreffenden Verlängerung eingereicht werden, und unter der Voraussetzung, dass der Adoptionsurlaub frühestens ab demselben Datum des Inkrafttretens beginnt.

    Die Dauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung die Bedingungen für die Gewährung des Kindergeldzuschlags nach den für es geltenden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT