22. APRIL 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer spezifischen Entschädigung zugunsten von bestimmten Sektoren, die von Schließungsbeschlüssen im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise indirekt betroffen sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 7. April 2021;

Aufgrund der am 2. April 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 8. April 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 15. April 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 69.234/2;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 2021;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 24. März 2021;

In der Erwägung, dass bestimmte Sektoren, obwohl sie nicht mehr in der Liste der von einer Schließungsverpflichtung betroffenen Sektoren aufgeführt sind, wegen der schwachen Nachfrage und der Maßnahmen zur sozialen Distanzierung, die die Aufrechterhaltung von bestimmten mit den geschlossenen Sektoren verbundenen Tätigkeiten erschweren, noch weitgehend unter den Auswirkungen der COVID-19-Krise leiden;

In der Erwägung, dass ein sehr starker Rückgang des Umsatzes für diese Sektoren die Einkommen der Unternehmer und ihrer Beschäftigten gefährdet;

In der Erwägung, dass ihre Aussicht auf eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme im Übrigen weiterhin an die Entwicklung der Pandemie und die vom Konzertierungsausschuss gefassten Beschlüsse gebunden ist;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Reisebeschränkungen leiden;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Beschränkungen leiden, die der Konzertierungsausschuss in Bezug auf die Begrenzung der Höchstanzahl von Personen, die an bestimmten Versammlungen teilnehmen dürfen, beschlossen hat;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der vom Konzertierungsausschuss beschlossenen Beschränkungen in Bezug auf Massenveranstaltungen leiden;

In der Erwägung, dass es dringend ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, dies wegen der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d.h. wegen der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für diese Unternehmen, die indirekt schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die betroffenen Unternehmen zu unterstützen, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu erleichtern und zu versuchen, eine Konkurswelle der Unternehmen, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben, zu verhindern;

In der Erwägung, dass es somit unerlässlich ist, in diesen Bereichen Maßnahmen zu treffen;

In der...

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