21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 1 Absatz 1, XI.27 § 2 Absatz 2 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 13. Juli 2020 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - § 1 - Das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, nachstehend Amt genannt, stellt auf Anfrage Vervielfältigungen aus:

- der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen,

- der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel,

- von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen Patente,

- von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen,

- von allen Dokumenten oder Auskünften, die der Öffentlichkeit vom Amt zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 - Für die Vervielfältigung der in §...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT