21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 7 und 8, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, des Artikels 15, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, und der Artikel 18 und 29;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 19. März 2014, des Artikels 11 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016 und des Artikels 12 § 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13 und 15, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere, der Kapitel 3 und 5;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005;

In Erwägung des endgültigen Standpunkts der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2020, das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel ab 2020 nicht zu validieren und nicht zu kofinanzieren, solange vorliegender Erlass nicht veröffentlicht ist, und zwar aufgrund des Vorhandenseins von Kapitel 5 - Bestätigungsuntersuchung im Königlichen Erlass vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, in dem vorgesehen ist, dass der Verantwortliche eine Bestätigungsuntersuchung beantragen kann, was im Widerspruch zu den europäischen Rechtsvorschriften stehen würde;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 25-2019 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 22. November 2019;

In Erwägung der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 29. Mai 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom 8. Juni 2020;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 4. Juni 2020;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 17. März 2020 und 19. März 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 28. November 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.777/1/V des Staatsrates vom 27. August 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juli 2019 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses die Begriffsbestimmungen:

- von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben,

- von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter:

1. zoonotischen Salmonellen: alle Salmonella-Serotypen mit Ausnahme von Salmonella enterica Serotyp gallinarum, Salmonella enterica Serotyp pullorum und Salmonella enterica Unterart arizonae,

2. akkreditierter Stelle: eine Konformitätsbewertungsstelle, wie definiert in Kapitel 6 Artikel I.9 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches, oder eine Einrichtung, die über eine Akkreditierung verfügt, die von einer Einrichtung ausgestellt worden ist, mit der das belgische Akkreditierungssystem eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf Probenahmen für Hygienogramme (Rodac-Platten), aus Trink-, Brunnenwasser und Tierkot und in Bezug auf Umweltproben hat, wie in dem auf der Website der Agentur veröffentlichten Vademekum über die Geflügelhaltung und die Salmonellenbekämpfung bei Geflügel beschrieben,

3. Fonds: den durch das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse eingerichteten Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse,

4. Wassergewinnung: Wasser gleich welcher Herkunft, mit Ausnahme von Leitungswasser, das für die Tätigkeiten im Geflügelbetrieb benutzt wird,

5. Königlichem Erlass vom 17. Juni 2013: den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben,

6. Königlichem Erlass vom 21. Juli 2016: den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere,

7. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003: die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern,

8. Verordnung (EU) Nr. 200/2010: die Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden,

9. Verordnung (EU) Nr. 517/2011: die Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission,

10. Verordnung (EU) Nr. 200/2012: die Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates,

11. Verordnung (EU) Nr. 1190/2012: die Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Geflügelbetriebe, in denen Geflügel der Spezies Gallus gallus und/oder Truthühner gehalten werden.

§ 2 - In Abweichung von § 1:

1. findet nur Kapitel 6 Anwendung auf Geflügelbetriebe, in denen Nutzgeflügel der Spezies Gallus gallus und/oder Truthühner (Meleagris gallopavo) gehalten wird und in denen ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch oder Konsumeiern an den Endverbraucher gehalten werden,

2. finden nur die Kapitel 2 und 6 Anwendung auf Geflügelställe von Händlern, die Legehühner (Gallus gallus) an Hobbygeflügelhalter und/oder an Privatpersonen vertreiben.

§ 3 - Kapitel 6 findet ebenfalls Anwendung auf:

1. Geflügelbetriebe, in denen Zuchtgeflügel der Spezies Perlhühner (Numida meleagris), Enten und Gänse (Anas spp.), Wachteln (Coturnix coturnix), Tauben (Colomba spp.), Fasane (Phasianus colchicus), Rebhühner (Perdix perdix) und Laufvögel gehalten wird, mit Ausnahme von Betrieben, die eine in SANITEL registrierte Kapazität von weniger als 200 Tieren derselben Spezies, derselben Kategorie und derselben Sorte haben,

2. Geflügelbetriebe, in denen Nutzgeflügel der Spezies Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel gehalten wird, mit Ausnahme von Betrieben mit geringer Kapazität.

§ 4 - Der Minister bestimmt die zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen für die jeweiligen Geflügelspezies, -kategorien und -sorten.

§ 5 - Die von der Agentur festgelegten (technischen) Anweisungen werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

KAPITEL 2 - Impfung

Art. 3 - Für die Impfung von Geflügel gegen Salmonellen sind die allgemeinen Vorschriften von Anlage 8 zu befolgen.

Art. 4 - § 1 - Die Impfung von Geflügel der Spezies Gallus gallus der folgenden Kategorien gegen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT