21. OKTOBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Regelung in Bezug die Gewährung von Beihilfen in der Form von Krediten und Subventionen durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ('Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie') zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den leerstehenden Etagen über Erdgeschossen zur gewerblichen Nutzung, deren Verwaltung oder Miete von einem Vermittler übernommen wird

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 179, 180 und 187 § 2;

Aufgrund des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 18. März 2021;

Aufgrund der am 6. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 21. Oktober 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du logement des familles nombreuses de Wallonie") vom 13. September 2021;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie");

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Mai 2019 zur Genehmigung der spezifischen Regelung der als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie") gewährten Kredite;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Die im Anhang aufgeführte Regelung in Bezug die Gewährung von Beihilfen in der Form von Krediten und Subventionen durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den leerstehenden Etagen über Erdgeschossen zur gewerblichen Nutzung, deren Verwaltung oder Miete von einem Vermittler übernommen wird, wird genehmigt.

  1. 2 - Der Minister für Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Namur, den 21. Oktober 2021

    Der Ministerpräsident

  2. DI RUPO

    Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte

  3. COLLIGNON

    Anhang - Regelung in Bezug die Gewährung von Beihilfen in der Form von Krediten und Subventionen durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den leerstehenden Etagen über Erdgeschossen zur gewerblichen Nutzung, deren Verwaltung oder Miete von einem Vermittler übernommen wird.

    TITEL I - TERMINOLOGIE

    Artikel 1 - Zur Anwendung der vorliegenden Bestimmungen gelten folgende Definitionen:

    1. "Fonds": der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du logement des familles nombreuses de Wallonie");

    2. "Vermittler": eine Gemeinde, ein öffentliches Sozialhilfezentrum, eine Agentur für soziale Wohnungen oder eine Vereinigung zur Förderung des Wohnungswesens, die allein oder in Partnerschaft handelt;

    3. "Immobilie": ein Gebäude mit einem Erdgeschoss zur gewerblichen Nutzung, dessen Verwaltung von einem Vermittler übernommen wird, der es unmittelbar oder über seinen Partner vermietet;

    4. "Wohnung": Teil einem Immobilie, der aufgrund seiner Struktur dazu bestimmt ist, durch einen oder mehrere Haushalte bewohnt zu werden;

    5. "Verkaufs- oder Schätzwert der Wohnung": sein gegenwärtiger Wert, der aufgrund einer Begutachtung durch den Fonds bestimmt wird;

    6. "leerstehende Etage": die Volumen einer Immobilie, die sich über einem seit mindestens einem Jahr leerstehenden Erdgeschoss zur gewerblichen Nutzung befinden;

    7. "tatsächliche oder geschätzte Kosten der Arbeiten": ihr tatsächlicher Preis, unter Berücksichtigung der Begutachtungskosten, der Bestimmungen der Lastenhefte, der Beschreibung der Arbeiten, der Aufmaße und Schätzungen in den Ausgabenheften, der Ergebnisse der Submissionen und Ausschreibungen, der Kontrolle, Überwachung und Abnahme der Arbeiten, sowie der MwSt. und der durch die Unternehmer beim Abschluss des Werkvertrags bzw. der Werkverträge normalerweise praktizierten Preise.

    TITEL II - GEGENSTAND DER BEIHILFE

  4. 2 - Innerhalb der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt der Fonds den Inhabern dinglicher Rechte an den Etagen einer in Artikel 1 Ziffer 4 der vorliegenden Regelung erwähnten, in der wallonischen Region gelegenen und von den Vermittlern zum ersten Mal verwalteten oder gemieteten Immobilie, Kredite und Subventionen zwecks der Sanierung oder Umgestaltung dieser Etagen in Wohnungen, die den Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit genügen, die in dem Erlass der wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Überbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1 Ziffern 19 bis 22bis des...

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