21. NOVEMBER 2022 - Dekret zur Abänderung des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung und des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderungen des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

Artikel 1 - In Artikel D.I.1 § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Wallonischen Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung wird die Wortfolge "für operative Maßnahmen" durch die Wortfolge "für einen Sanierungsstandort oder für eine städtische Flurbereinigung" ersetzt.

Art. 2 - Buch I Einziger Titel Kapitel II desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird wie folgt wieder eingeführt:

"KAPITEL II - BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN"

Art. 3 - Artikel D.I.3 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird wie folgt wieder eingeführt:

"Art. D.I.3 - Die Regierung kann die ihr durch das vorliegende Gesetzbuch und seine Ausführungsbestimmungen gewährten Befugnisse, einschließlich der Entscheidungsbefugnisse, an bevollmächtigte Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen.

Unbeschadet der auf die Rücknahme von Verwaltungsakten anwendbaren allgemeinen Bestimmungen kann die Regierung auch nach der Übertragung von Befugnissen die Vollmachten selbst ausüben, ohne jedoch eine Entscheidung ersetzen zu können, die durch den Vollmachtinhaber rechtsgültig getroffen und dem Betreffenden mitgeteilt wurde."

Art. 4 - Artikel D.I.4 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

    "7° über die vorgeschlagenen Maßnahmen, die vom Fonds für Nachhaltigkeit gemäß Artikel D.I.12.1 finanziert werden."

  2. In Absatz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

    "Der Beirat gibt das Gutachten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Anfrage ab. Diese Frist wird von Rechts wegen um 15 Tage verlängert, wenn sie zwischen dem 1. Juli und dem 31. August einsetzt oder abläuft. Nach Ablauf der Frist kann die Regierung den Entwurf ohne das Gutachten verabschieden. Gibt der Beirat sein Gut-achten innerhalb der Frist zu einem Dekretentwurf ab, hinterlegt die Regierung dieses zusammen mit dem Dekretentwurf im Parlament."

    Art. 5 - Artikel D.I.5.1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird aufgehoben.

    Art. 6 - Die Überschrift von Buch I Einziger Titel Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

    "Abschnitt 2 - Beschwerdekommission"

    Art. 7 - Artikel D.I.6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert:

  3. In § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "beratende Kommission für Beschwerden, nachstehend die "beratende Kommission" genannt," durch das Wort "Beschwerdekommission" ersetzt.

  4. In § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    "Die Stellungnahme der Beschwerdekommission enthält einen begründeten Beschlussvorschlag."

  5. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "beratenden Kommission" durch das Wort "Beschwerdekommission" ersetzt.

  6. In § 2 Absatz 2 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

    "4. eine Fachperson im Bereich Landschaft."

  7. In § 4 Absatz 2 wird die Wortfolge "beratenden Kommission" durch das Wort "Beschwerdekommission" ersetzt.

    Art. 8 - In Buch I Einziger Titel desselben Gesetzbuches wird folgendes Kapitel V.1, das den Artikel D.I.12.1 umfasst, eingefügt:

    "KAPITEL V.1 - FONDS FÜR NACHHALTIGKEIT"

    Art. 9 - In Buch I Einziger Titel Kapitel V.1 desselben Gesetzbuches wird folgender Artikel D.I.12.1 eingefügt:

    "Art. D.I.12.1 - § 1 - Es wird ein Fonds für Nachhaltigkeit geschaffen. Der Fonds entspricht einem Haushaltsfonds gemäß Artikel 56 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Der Fonds bezweckt die Bildung und Verwaltung von finanziellen Rücklagen mit der Absicht, Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit im Sinne des ökologischen und landschaftlichen Erhalts, der Wiederherstellung oder der Aufwertung des Raumes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu planen, zu realisieren oder zu unterstützen einschließlich von Maßnahmen zum Schutz des Klimas, der Arten und Habitate und zur Versorgung der Allgemeinheit durch erneuerbare Energien.

    § 2 - Die Einnahmen des Fonds setzen sich zusammen aus:

  8. Einnahmen, die als Ausgleichsbeträge bei Revisionen des Sektorenplans gemäß Artikel D.II.45 § 3 Absatz 1 Nummer 3 gefordert werden;

  9. Einnahmen aus den Vergleichsbeträgen, die gemäß Artikel D.VII.18 an die Deutschsprachige Gemeinschaft gezahlt werden;

  10. Einnahmen aus den administrativen Geldbußen, die gemäß Artikel D.VII.21 an die Deutschsprachige Gemeinschaft gezahlt werden;

  11. Einnahmen aus den Zahlungen von Geldsummen, die repräsentativ sind für den durch den Verstoß erzielten Mehrwert des Gutes, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß den Artikeln D.VII.13 und D.VII.22 zugesprochen werden;

  12. dem im Einnahmenhaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds als zweckbestimmte Einnahmen vorgesehenen Teil der Globaldotation;

  13. Einnahmen aus Schenkungen oder Legaten.

    § 3 - Die Ausgaben können Entschädigungen, Zuschüsse oder Leistungen betreffen, einschließlich Personal-, Betriebs-, Investitions-, Verwaltungs-, Unterhalts- oder sonstige Kosten in direktem und ausschließlichem Zusammenhang mit Aktionen oder Aufgaben, die im Rahmen des Fonds beschlossen werden und von spezifischem Fachpersonal oder Drittpersonen ausgeführt werden."

    Art. 10 - In Buch I Einziger Titel Kapitel VII Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird folgender Artikel D.I.17.1 eingefügt:

    "Art. D.I.17.1 - § 1 - Die Beschwerden, deren Hinterlegung, die durch einen Hinterlegungsbescheid bescheinigt wird, oder deren Sendungsempfang, der durch eine Post- oder sonstige Empfangsbestätigung bescheinigt wird, vor einer der Abänderungen der im deutschen Sprachgebiet anwendbaren Gesetzgebung für Raumordnung und Städtebau erfolgte, werden auf der Grundlage der am Datum des Hinterlegungsbescheids oder der Empfangs bestätigung anwendbaren Bestimmungen weiter geprüft.

    § 2 - In den Fällen, in denen ein gemäß Artikel D.IV.67 gefasster Beschluss der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch den Staatsrat für nichtig erklärt wurde und demnach ein neuer Beschluss gefasst werden muss, wird das Verfahren auf der Grundlage der am Tag des Entscheids des Staatsrats anwendbaren Bestimmungen fortgeführt."

    Art. 11 - Die Überschrift von Buch II desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

    "BUCH II - PLANUNG UND AREALE"

    Art. 12 - In Artikel D.II.2 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird zwischen das Wort "erbebezogener," und das Wort "ökologischer" das Wort "landschaftlicher," eingefügt.

    Art. 13 - Artikel D.II.6 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  14. In § 1 Absatz 2 wird zwischen das Wort "erbebezogener," und das Wort "ökologischer" das Wort "landschaftlicher," eingefügt.

  15. § 2 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort "rationelle" durch das Wort "rationale" und die Wortfolge "der Gebiete" durch die Wortfolge "des Gebiets" ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

    c) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

    "5° den Schutz vor Extremwettersituationen."

  16. § 3 Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1° Verwaltungs- und Planungsmaßnahmen in Bezug auf die Umsetzungsgrundsätze und die Gebietsstruktur nach Paragraph 2 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 enthalten;"

    Art. 14 - Artikel D.II.7 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  17. In § 6 Absatz 1, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, wird die Wortfolge "Wenn ein oder mehrere Gemeinderäte das plurikommunale Entwicklungsschema nicht angenommen haben," durch die Wortfolge "Wenn nur ein Teil der betreffenden Gemeinderäte das plurikommunale Entwicklungsschema angenommen hat," ersetzt.

  18. § 7 Absatz 4 wird aufgehoben.

    Art. 15 - In Artikel D.II.8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Wortfolge ", wenn die Revision mehrere Gemeinden betrifft" eingefügt.

    Art. 16 - Artikel D.II.10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  19. In § 1 Absatz 2 wird zwischen das Wort "erbebezogener," und das Wort "ökologischer" das Wort "landschaftlicher," eingefügt.

  20. § 2 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort "rationelle" durch das Wort "rationale" ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

    c) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

    "5° den Schutz vor Extremwettersituationen."

  21. In § 3 Nummer 2 wird das Wort "betroffene" gestrichen.

    Art. 17 - Artikel D.II.12 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  22. In § 3 Absatz 1 wird die Wortfolge "plurikommunalen Entwicklungsschemen und lokalen Orientierungsschemen und den kommunalen Leitfaden" durch die Wortfolge "Schemen und/oder Leitfäden" ersetzt.

  23. In § 4 Absatz 1 wird die Wortfolge "die plurikommunalen Entwicklungsschemen und lokalen Orientierungsschemen und den kommunalen Leitfaden, so wie sie in der Liste nach Paragraph 3 Absatz 1 identifiziert wurden, gegebenenfalls" durch die Wortfolge "gegebenenfalls die gelisteten Schemen und/oder Leitfäden" ersetzt.

  24. In § 5 Absatz 2 wird die Wortfolge "plurikommunalen Entwicklungsschemen und der lokalen Orientierungsschemen und des kommunalen Leitfadens" durch die Wortfolge "Schemen und/oder Leitfäden" ersetzt.

  25. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.

    Art. 18 - Artikel D.II.15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  26. § 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    "Ein plurikommunales Entwicklungsschema kann zudem in folgenden Fällen ganz oder teilweise aufgehoben werden:

  27. bei der Annahme oder Revision des Sektorenplans;

  28. bei der Annahme oder Revision eines anderen plurikommunalen Entwicklungsschemas oder eines kommunalen Entwicklungsschemas."

  29. In § 2 Absatz 3 wird Satz 1 gestrichen und in Satz 2 die Wortfolge "In diesem Fall und zusätzlich" durch das Wort "Zusätzlich" ersetzt.

    Art. 19 - In Artikel D.II.21 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2020, wird folgender § 5...

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