21. NOVEMBER 2022 - Dekret zur Schaffung eines Beirats für Menschen mit Beeinträchtigung

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Vorliegendes Dekret findet Anwendung auf den Beirat für Menschen mit Beeinträchtigung.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Beirat: den in Artikel 1 erwähnten Beirat für Menschen Beeinträchtigung;

  2. Dienststelle: die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

  3. Kommunale Beiräte für Menschen mit Beeinträchtigung: die kommunalen Behindertenbeiräte;

  4. Menschen mit Beeinträchtigung: gemäß Artikel 1 Absatz 2 der UN-Konvention alle Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;

  5. UN-Konvention: das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dessen Fakultativprotokoll, geschehen zu New York am 13. Dezember 2006.

    Art. 3 - Personenbezeichnungen

    Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für alle Geschlechter.

    KAPITEL 2 - SCHAFFUNG UND AUFGABEN DES BEIRATS für Menschen mit Beeinträchtigung

    Art. 4 - Schaffung des Beirats für Menschen mit Beeinträchtigung

    Es wird ein Beirat für Menschen mit Beeinträchtigung geschaffen.

    Der Beirat erhält die Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz im deutschen Sprachgebiet.

    Art. 5 - Aufgaben des Beirats

    § 1 - Die Aufgaben des Beirats umfassen:

  6. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen zur Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Parlaments, der Regierung, der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets oder der Dienststelle;

  7. die Abgabe von Gutachten zu jeder Abänderung des vorliegenden Dekrets, entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Regierung;

  8. die konstruktive Begleitung und Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der UN-Konvention und die Ausarbeitung von Inklusionsansätzen;

  9. den ständigen Austausch mit den Vereinigungen von oder für Menschen mit Beeinträchtigung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit ihnen;

  10. das Einreichen von Vorschlägen zur Bestellung eines Vertreters in Verwaltungsräte, Gremien und Kommissionen, in denen über Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft befunden wird.

    Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 erwähnten Gutachten werden innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags unterbreitet. Diese Frist wird von Rechts wegen um 15 Kalendertage verlängert, wenn sie zwischen dem 1. Juli und dem 31. August einsetzt oder abläuft.

    Insofern es dem Beirat nicht möglich ist, die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 erwähnten Gutachten innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist abzugeben, kann die Abgabe der Gutachten in Einverständnis mit dem Antragsteller durch einen protokollierten Dialog

    zwischen dem Antragsteller und dem Beirat ersetzt werden.

    Zu diesem Zweck schlägt der Beirat dem Antragsteller spätestens 30 Kalendertage vor...

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