21. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:

    - der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,

    - der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen,

    - der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung),

    - der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung),

    - der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung).

    Art. 3 - In vorliegendem Gesetz ist die Teilausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Neufassung) vorgesehen.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

    Art. 4 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 2012, 15. Mai 2012, 19. März 2014 und 24. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert:

  2. In Artikel 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird die Nummer 11 wie folgt ersetzt:

    "11. Fluchtgefahr: das Vorliegen von Gründen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Ausländer, der von einem Entfernungsverfahren, einem Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes, einem Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder einem Verfahren zur Überstellung in diesen Staat betroffen ist, diesem Verfahren in Anbetracht der in § 2 aufgezählten Kriterien durch Flucht entziehen könnte,".

  3. Artikel 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch die Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    19. bestandskräftigem Beschluss im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz: einen Beschluss darüber, ob einem Ausländer die Rechtsstellung als Flüchtling oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen den kein Rechtsbehelf im Rahmen von Titel Ibis mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf auf dem Staatsgebiet aufhalten dürfen,

    20. Folgeantrag auf internationalen Schutz: jeden weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Ergehen eines bestandskräftigen Beschlusses über einen früheren Antrag gestellt wird, einschließlich der Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 57/6/5 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8.

  4. Artikel 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 2 - Die in § 1 Nr. 11 erwähnte Fluchtgefahr muss gegenwärtig und tatsächlich bestehen. Sie wird im Anschluss an eine Untersuchung des Einzelfalls und auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden objektiven Kriterien festgestellt, wobei die Gesamtheit der besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird:

    1. Der Betreffende hat nach seiner illegalen Einreise beziehungsweise während seines illegalen Aufenthalts keinen Aufenthaltsantrag eingereicht oder hat seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht binnen der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Frist gestellt.

    2. Der Betreffende hat im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes beziehungsweise eines Aufenthalts-, Entfernungs- oder Abweisungsverfahrens falsche oder irreführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, einen Betrug begangen oder andere illegale Mittel in Anspruch genommen.

    3. Der Betreffende arbeitet nicht mit den Behörden, die mit der Ausführung und/oder der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern beauftragt sind, zusammen oder hat nicht mit diesen Behörden zusammengearbeitet.

    4. Der Betreffende hat deutlich gemacht, eine der folgenden Maßnahmen nicht befolgen zu wollen, oder hat bereits gegen eine dieser Maßnahmen verstoßen:

    a) eine Überstellungs-, Abweisungs- oder Entfernungsmaßnahme,

    b) ein Einreiseverbot, das weder aufgehoben noch ausgesetzt ist,

    c) eine weniger intensive Zwangsmaßnahme als eine freiheitsentziehende Maßnahme mit dem Ziel, die Überstellung, Abweisung oder Entfernung des Betreffenden zu gewährleisten, ungeachtet dessen, ob sie freiheitsbeschränkend ist oder nicht,

    d) eine freiheitsbeschränkende Maßnahme mit dem Ziel, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit zu gewährleisten,

    e) eine von einem anderen Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme, die den in den Buchstaben a), b), c) oder d) erwähnten Maßnahmen gleichwertig ist.

    5. Gegen den Betreffenden ist ein Verbot zur Einreise ins Königreich und/oder in einen anderen Mitgliedstaat verhängt worden, das weder aufgehoben noch ausgesetzt ist.

    6. Unmittelbar nachdem gegen den Betreffenden ein Beschluss zur Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts oder zur Beendigung seines Aufenthalts gefasst wurde beziehungsweise unmittelbar nachdem gegen ihn eine Abweisungs- oder Entfernungsmaßnahme getroffen wurde, hat er einen neuen Aufenthaltsantrag oder Antrag auf internationalen Schutz eingereicht.

    7. Bei seiner Befragung zu diesem Punkt hat der Betreffende verschwiegen, dass er seine Fingerabdrücke bereits in einem anderen Staat, der durch die europäischen Rechtsvorschriften in Sachen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Staates gebunden ist, abgegeben hat, nachdem er internationalen Schutz beantragt hatte.

    8. Der Betreffende hat im Königreich oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten mehrere Anträge auf internationalen Schutz und/oder Aufenthaltsanträge eingereicht, die einen negativen Beschluss zur Folge hatten oder nicht zur Ausstellung eines Aufenthaltsscheins geführt haben.

    9. Bei seiner Befragung zu diesem Punkt hat der Betreffende verschwiegen, dass er vorher bereits in einem anderen Staat, der durch die europäischen Rechtsvorschriften in Sachen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Staates gebunden ist, internationalen Schutz beantragt hatte.

    10. Der Betreffende hat erklärt oder aus seiner Akte geht hervor, dass er zu anderen Zwecken als denen, für die er internationalen Schutz oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ins Königreich gekommen ist.

    11. Dem Betreffenden ist eine Geldbuße für eine offensichtlich missbräuchliche Beschwerde beim Rat für Ausländerstreitsachen auferlegt worden.

    Art. 5 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Januar 2012 und 24. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert:

  5. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt:

    "Unbeschadet günstigerer Bestimmungen eines internationalen Vertrags kann der Minister oder sein Beauftragter oder, in den in Nr. 1, 2, 5, 9, 11 oder 12 erwähnten Fällen, muss der Minister oder sein Beauftragter den Ausländer, dem es weder erlaubt noch gestattet ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, anweisen, das Staatsgebiet binnen einer bestimmten Frist zu verlassen:".

  6. In Nr. 9 werden zwischen den Wörtern "Abkommen oder Übereinkommen" und den Wörtern "den belgischen Behörden" die Wörter "oder in Anwendung der am 13. Januar 2009 geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Belgien" eingefügt.

  7. In Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "Abkommen oder Übereinkommen" und den Wörtern "den Behörden" die Wörter "oder in Anwendung der am 13. Januar 2009 geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Belgien" eingefügt.

    Art. 6 - In Artikel 15bis § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom...

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