21. MÄRZ 2019 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. März 2019 über die Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs für das Haushaltsjahr 2019

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 30. November 2018 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019, Programm 18.02 in Artikel 44;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. März 2019 über die Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs für das Haushaltsjahr 2019, Artikel 2 § 2;

Aufgrund der am 24. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 7. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 16. Januar 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. März 2019 über die Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs für das Haushaltsjahr 2019 am 1. Januar 2019 wirksam wird;

Dass der vorliegende Ministerielle Erlass zu dessen Ausführung dient;

Dass die Rückwirkung von Verwaltungsakten zulässig ist, sofern sie für die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und die Regularisierung einer Sach- oder Rechtslage erforderlich ist, unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen der Rechtssicherheit und die individuellen Rechte beachtet;

Dass es angebracht ist, dass der vorliegende Erlass auf den 1. Januar 2019 zurückwirkt,

Beschließt :

Artikel 1 - Die pro Fahrzeug zugelassenen Ausrüstungen...

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