21 MARS 2022. - Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne le droit pénal sexuel. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 83 et 118 de la loi du 21 mars 2022 modifiant le Code pénal en ce qui concerne le droit pénal sexuel (Moniteur belge du 30 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

21. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches in Bezug auf das Sexualstrafrecht

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches in Bezug auf Sexualstraftaten

KAPITEL 1 - Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die guten Sitten

Art. 2 - In Buch 2 Titel 8 des Strafgesetzbuches wird ein Kapitel 1/1 mit der Überschrift "Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die guten Sitten" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit, Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art und Vergewaltigung" eingefügt.

Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Einwilligung in Zusammenhang mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung" eingefügt.

Art. 5 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 417/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 417/5 - Bestimmung des Begriffs "Einwilligung" in Zusammenhang mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

Eine Einwilligung setzt voraus, dass sie aus freiem Willen gegeben wurde. Dies wird unter Berücksichtigung der Umstände der Sache beurteilt. Eine Einwilligung kann nicht aus der bloßen Widerstandslosigkeit des Opfers hergeleitet werden. Eine Einwilligung kann jederzeit vor oder während der sexuellen Handlung zurückgezogen werden.

Es liegt keine Einwilligung vor, wenn die sexuelle Handlung unter Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit des Opfers begangen wurde, die unter anderem zurückzuführen ist auf Angst, den Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen oder jeglichem anderen Stoff mit ähnlicher Wirkung, eine Krankheit oder eine Behinderung, wodurch der freie Wille beeinträchtigt wird.

In jedem Fall liegt keine Einwilligung vor, wenn die sexuelle Handlung durch Drohung, physische oder psychische Gewalt, Zwang, Überrumpelung, List oder jegliches andere strafbare Verhalten herbeigeführt wurde.

In jedem Fall liegt keine Einwilligung vor, wenn die sexuelle Handlung zum Nachteil eines bewusstlosen oder schlafenden Opfers begangen wurde."

Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 417/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 417/6 - Einschränkungen der Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 1 - Vorbehaltlich von § 2 wird davon ausgegangen, dass Minderjährige unter sechzehn Jahren nicht aus freiem Willen einwilligen können.

§ 2 - Ein Minderjähriger, der das vierzehnte, nicht aber das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann aus freiem Willen einwilligen, wenn der Altersunterschied zu der anderen Person nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Zwischen Minderjährigen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und im gegenseitigen Einverständnis handeln, liegt keine Straftat vor, wenn der Altersunterschied zwischen ihnen mehr als drei Jahre beträgt.

§ 3 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Minderjähriger nie aus freiem Willen einwilligen kann:

1. wenn der Täter ein Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender gerader Linie oder ein Adoptierender oder ein Verwandter oder Verschwägerter in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder jegliche andere Person, die eine ähnliche Position in der Familie innehat, oder jegliche Person, die gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Minderjährigen zusammenwohnt und unter deren Autorität der Minderjährige steht, ist oder

2. wenn die Tat dadurch ermöglicht wurde, dass der Täter eine anerkannte Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition dem Minderjährigen gegenüber ausgenutzt hat, oder

3. wenn die Tat als unzüchtige Handlung oder Handlung der Prostitution, wie erwähnt in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Sexuelle Ausbeutung Minderjähriger zum Zwecke der Prostitution", angesehen wird."

Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Grundstraftaten" eingefügt.

Art. 8 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 417/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 417/7 - Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit

Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit besteht darin, mit oder ohne Hilfe eines Dritten, der darin nicht einwilligt, eine sexuelle Handlung an einer Person zu begehen, die darin nicht einwilligt, oder eine Person, die darin nicht einwilligt, eine sexuelle Handlung ausführen zu lassen. Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Einer Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird die Tat gleichgesetzt, bei der eine Person, die darin nicht einwilligt, dazu veranlasst wird, sexuellen Handlungen oder sexuellem Missbrauch beizuwohnen, auch wenn sie daran nicht teilnehmen muss.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird.

Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 417/8 - Voyeurismus

Voyeurismus besteht darin, eine Person zu beobachten oder beobachten zu lassen oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr zu machen oder machen zu lassen:

- direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels,

- ohne die Einwilligung dieser Person oder ohne ihr Wissen,

- während diese Person entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt und

- während diese Person sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass sie vor unerwünschten Blicken geschützt ist.

Unter einer entblößten Person versteht man eine Person, die ohne ihre Einwilligung oder ohne ihr Wissen einen Teil ihres Körpers zeigt, der aufgrund ihrer sexuellen Unversehrtheit bedeckt geblieben wäre, wenn diese Person gewusst hätte, dass sie beobachtet wird oder dass eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr gemacht wird.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Voyeurismus liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird.

Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 417/9 - Nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art

Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art besteht darin, Bild- und Toninhalte einer entblößten Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt, ohne ihre Einwilligung oder ohne ihr Wissen zu zeigen, zugänglich zu machen oder zu verbreiten, auch wenn die Person in deren Erstellung eingewilligt hat.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird.

Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 417/10 - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art

Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art besteht darin, Bild- und Toninhalte einer entblößten Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt, ohne ihre Einwilligung oder ohne ihr Wissen in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht zu zeigen, zugänglich zu machen oder zu verbreiten, auch wenn die Person in deren Erstellung eingewilligt hat.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet.

Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird.

Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 417/11 - Vergewaltigung

Unter Vergewaltigung versteht man jede Tat, die aus einer sexuellen Penetration gleich welcher Art und durch gleich welches Mittel besteht oder diese umfasst und die an einer Person oder mit Hilfe einer Person begangen wird, die darin nicht einwilligt.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet."

Art. 13 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Besonders schwere Straftaten" eingefügt.

Art. 14 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 417/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 417/12 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Todesfolge

Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, die zum Tod führen, ohne dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, werden wie folgt geahndet:

- Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren geahndet.

- Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren geahndet.

Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 417/13 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, denen Folter, Freiheitsberaubung oder schwere Gewalt vorausgehen oder die damit einhergehen

Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, denen Folter, Freiheitsberaubung oder schwere Gewalt vorausgehen oder die damit...

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