21. JUNI 2021 - Programmgesetz - Deutsche Übersetzung von Auszügen Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 11, 13

21. JUNI 2021 - Programmgesetz - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 11, 13, 15 und 16 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

21. JUNI 2021 - Programmgesetz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten

EINZIGES KAPITEL - Finanzierung der sozialen Sicherheit

(...)

Abschnitt 2 - Anpassung der Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung

(...)

Art. 11 - Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1bis wird zwischen den Absätzen 15 und 16 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Für das Geschäftsjahr 2021 wird der in Anwendung der vorhergehenden Absätze ermittelte Betrag um 361.798.000 EUR verringert.

2. Paragraph 1bis letzter Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Außerdem kann der gemäß diesen Modalitäten ermittelte Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass angepasst werden, um die Anpassungen der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1quater des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten staatlichen Subvention auf diesen Betrag anzurechnen."

(...)

Art. 13 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2021.

(...)

TITEL 4 - Justiz

EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Verstöße

Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei

Art. 15 - Artikel 65 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Zusätzlich zu diesem Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie sie in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt ist. Der Betrag dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT