21. JUNI 2018 - Ministerieller Erlass über die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken wegen Arbeiten zur Sanierung der Kanalisationen von Leykaul-Kuchelscheid - Bütgenbach

Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz, und Gewerbegebiete,

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich der Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit und der Konzessionen für den Bau von Autobahnen, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1978, Artikel 5 zur Verabschiedung des Gesetzes bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.338 § 2;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regierung durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, Artikel 21;

Aufgrund des am 22. Juni 2017 zwischen der Region und der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung ("Société publique de Gestion de l'Eau" (SPGE)) abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags;

Aufgrund des am 6. Januar 2011 unterzeichneten Entwässerungsvertrags betreffend die Gemeinde Bütgenbach;

Aufgrund des Ziehungsrechts der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Auszugs aus dem Protokollbuch der Beratungen des Verwaltungsrats der Interkommunale AIDE vom 8. Januar 2018;

Aufgrund des Beschlusses des Vorstands der SPGE vom 5. April 2018 zur Enteignung der Parzellen, die für die Ausführung von Sanierungsarbeiten der Kanalisationen von Leykaul- Kuchelscheid-Bütgenbach notwendig sind;

In der Erwägung, dass gemäß Artikel 12 § 2 des Dekrets vom 15. April 1999 über den Wasserkreislauf und zur Einrichtung einer Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, abgekürzt SPGE, aufgehoben durch das Dekret vom 27. Mai 2004 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D. 338 § 2, die Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung, vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder aufgrund von Artikel 28 der Satzungen und der Vollmachtserteilungen nach Erlaubnis der Regierung die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken der zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks notwendigen Immobiliengüter in ihrem Namen vornehmen kann;

In der Erwägung, dass die Enteignungen...

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