21. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 2011 zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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21. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 1 Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, des Artikels 1 Nr. 8, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003 und 13. Juni 2010, des Artikels 3 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, des Artikels 5 § 1 Absatz 2 und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, des Artikels 15 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, des Artikels 21 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003, des Artikels 22, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003, 13. Juni 2010 und 29. Dezember 2010, und des Artikels 75 § 3 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, des Artikels 9 Nr. 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung der Höhe des vom Kreditgeber verlangten, in Artikel 75 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Reinvermögens;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1994 zur Bestimmung der Artikel des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, die auf bestimmte Kreditarten wie in Artikel 3 § 3 dieses Gesetzes erwähnt nicht anwendbar sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen;

Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 28. September 2010;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 21. November 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.502/1 des Staatsrates vom 28. April 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung, des mit dem Verbraucherschutz beauftragten Ministers, des Ministers der Finanzen und der Ministerin der KMB und der Selbständigen

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Gesetz das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zu verstehen.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten,

die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits

Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1. Gesetz: das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,".

  2. Die Nummern 4 und 6 werden aufgehoben.

    Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 29. April 1993, und Artikel 3, abgeändert durch den Erlass vom 24. September 2006, werden aufgehoben.

    Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 24. September 2006, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Absatz 1:

  3. werden die Wörter "Die Grundgleichung, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses den effektiven Jahreszins definiert, indem sie die Gleichheit zwischen der Summe der Gegenstandswerte der Kreditaufnahmen einerseits und der Summe der Gegenstandswerte der Raten andererseits ausdrückt," durch die Wörter "Die Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses" ersetzt,

  4. werden die Wörter "und denjenigen darauffolgender Kreditaufnahmen Nummer 2 bis m" durch die Wörter "und denjenigen darauffolgender Kreditaufnahmen Nummer 2 bis m, wobei t1 = 0," ersetzt,

  5. werden die Wörter ", der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen errechnet beziehungsweise auf einem Computer oder Rechner programmiert werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind" aufgehoben.

    2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

    "Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Kreditaufnahme.

    Der in tK und sL enthaltene Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (beziehungsweise für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (das heißt 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

    Kann der Zeitabstand zwischen der ersten Kreditaufnahme und einem Fälligkeitsdatum (sL) oder zwischen der ersten Kreditaufnahme und dem Datum einer neuen Kreditaufnahme (tK) in keiner ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen ausgedrückt werden, wird dieser Zeitabstand in einer ganzen Anzahl Tage aller Zahlungstermine oder aller Zeiträume zwischen zwei Kreditaufnahmen ausgedrückt, die keiner ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen entsprechen, gegebenenfalls in Kombination mit der ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen der anderen Zeiträume. Kann ein Zeitabstand in einer ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen ausgedrückt werden, wird er nicht in einer ganzen Anzahl Tage ausgedrückt. Neben der Kombination von Tagen mit Jahren, Monaten oder Wochen ist keine andere Kombination mit Jahren oder Jahresbruchteilen erlaubt.

    Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der vorhergehenden Dezimalstelle um den Wert 1.

    Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors "Ströme" (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

    Nachschlagen tabelle : siehe Bild

    dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller "Ströme" und sein Wert muss gleich null sein, damit die Gleichheit zwischen den "Strömen" gewahrt bleibt."

    3. Paragraph 1 Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt:

    Die für die Gleichung anwendbaren Lösungsverfahren müssen bei Eingabe gleicher Daten zu einem effektiven Jahreszins gleicher Art wie bei den Beispielen 1 bis 26 in Anlage I zu vorliegendem Erlass führen.

    4. Paragraph 1bis wird aufgehoben.

    5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag bestimmten Bedingungen und zu den dort bestimmten Terminen nachkommen.

    In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz geändert werden kann, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleibt und bis zum Ende des Kreditvertrags gilt.

    Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der Kreditbetrag als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dem betreffenden Kreditgeber bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.

    Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird die Kategorie von Kreditaufnahmegeschäften, die bei einem spezifischen Kreditprodukt am häufigsten vorkommt, auf der Grundlage der Anzahl Geschäfte für dieses Kreditprodukt im vorhergehenden Kalenderjahr oder auf der Grundlage der erwarteten Anzahl Geschäfte für ein neues Kreditprodukt bei dem betreffenden Kreditgeber festgelegt.

    Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und/oder Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Sollzinssatz beziehungsweise die höchsten Kosten angenommen.

    Wenn ein Zahlungstermin bestimmt werden kann, jedoch nicht bestimmt ist, und je nach Datum des Abschlusses des Kreditvertrags oder Datum einer Kreditaufnahme variieren kann, so wird davon ausgegangen, dass der kürzestmögliche Zahlungstermin anwendbar ist.

    Der Gebrauch von anderen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist nur erlaubt, wenn seine genaue Berechnung unmöglich ist, weil bei Werbeverteilung, Erteilung der in den Artikeln 11 und 11bis des Gesetzes erwähnten Informationen oder Abschluss des Kreditvertrags ein oder mehrere Parameter, die für die Lösung der in § 1 des vorliegenden Artikels erläuterten Grundgleichung erforderlich sind, unbekannt sind, und wenn für die Ersetzung dieser unbekannten Parameter ausschließlich von...

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