21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen.

Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um.

Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"1/1. Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind,"

1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr,";

2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten Zulassung," wird aufgehoben.

Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26 enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT