21. DEZEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle, des Erlasses vom 28. Februar 2019 zur Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung der Abfalleigenschaft und des Erlasses vom 5. März 2008 über die Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und die Deckung der diesbezüglichen Kosten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 3 Paragraf 1 und 2, abgeändert durch die Dekrete vom 11. März 1999 und 15. Februar 2001, und Artikel 4ter, eingefügt durch das Dekret vom 10. Mai 2012 und abgeändert durch die Dekrete vom 24. Oktober 2013 und 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018, vom 6. Dezember 2018, vom 28. Februar 2019 und vom 17. Juni 2021;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. März 2008 über die Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und die Deckung der diesbezüglichen Kosten, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 6. November 2008, 29. Oktober 2009, 7. April 2011, 9. Juni 2016 und 13. Juli 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 zur Durchführung des in Artikel 4ter des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Abfalleigenschaft und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle;

Aufgrund des Berichts vom 27. April 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. April 2021;

Aufgrund der am 15. Mai 2021 und 17. Juni 2022 erklärten Einverständnisse des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 1. August 2022 in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 71.740/2/V;

In der Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anlage III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien;

In der Erwägung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, des Artikels 6, abgeändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851;

In der Erwägung der am 2. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

In der Erwägung der Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie vom 28. November 2022;

In der Erwägung, dass die Verwertung von Eisenbahnschwellen im Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle vorgesehen ist;

In der Erwägung, dass, um den Anforderungen der SNCB und Infrabel zu entsprechen, diese Holzschwellen vor der Verwendung mit Kreosot imprägniert wurden, um eine Mindestkonzentration von 35 kg/m3 mit einer Toleranz von + 5 kg/m3 zu erreichen, dass Kreosot eine krebserzeugende Substanz des Typs 1B - Gefahrencode H350 - ist;

In der Erwägung, dass Eisenbahnschwellen am Ende ihrer Verwendung als Schwellen noch eine Konzentration von mindestens 0,1

Kreosot aufweisen; dass diese Konzentration bedeutet, dass sie als gefährliche Abfälle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anlage III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien betrachtet werden müssen;

In der Erwägung, dass in Ausführung von Artikel 3 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über Abfälle ausschließlich nicht gefährliche Abfälle durch Registrierung verwertbar sind; dass folglich Eisenbahnschwellen aus der Liste der verwertbaren Abfälle in Anlage I des Erlasses vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle gestrichen werden müssen;

In der Erwägung der in Anlage 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 vorgesehenen Aufhebung der Abfalleigenschaft von recycelten Gesteinskörnungen;

In der Erwägung, dass die Aufhebung der Abfalleigenschaft für recycelte Gesteinskörnungen gilt, die zur Verwendung außerhalb der Stätte bestimmt sind, von der die Abfälle ausgehen, unabhängig davon, ob sie aus einer ortsfesten oder einer mobilen Anlage stammen;

In der Erwägung, dass die Rückverfolgbarkeit der Anlagen und der Produktion notwendig ist, um die Einhaltung der Kriterien für die Aufhebung der Abfalleigenschaft zu gewährleisten;

In der Erwägung der Parameter, die durch eine Auslaugprüfung zu bewerten sind, um die Umweltqualität der recycelten Gesteinskörnungen zu gewährleisten, insbesondere die eingeführte Anforderung für Sulfate - SO42-;

In der Erwägung, dass einige Arten von gemischten recycelten Gesteinskörnungen bei Auslaugprüfungen Sulfatkonzentrationen aufweisen, die über dieser Anforderung liegen;

In der Erwägung, dass diese Grenzwertüberschreitungen hauptsächlich auf das Vorhandensein von Sulfaten aus Gipsbaumaterialien in inerten Abfällen zurückzuführen sind;

Dass die Einhaltung des Grenzwerts von einer wirksamen Umsetzung der Trennung der Abfälle aus Gipsbaumaterialien von inerten Abfällen abhängt;

In der Erwägung, dass die allgemeine Umsetzung dieser Trennung zu organisieren ist; dass in der Zwischenzeit das Inkrafttreten der Einhaltung des Sulfatgrenzwertes für gemischte Gesteinskörnungen, bei denen die Analysen eine höhere Sulfatkonzentration im Sickerwasser gezeigt haben, aufgeschoben werden sollte; dass dieser vorübergehende Aufschub als Übergangsmaßnahme keine schädlichen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit haben wird;

Dass die Nutzer und die Verwaltung dennoch über die Ergebnisse der Sulfatanalysen auf dem Laufenden gehalten werden sollten; dass eine Überwachung des Sulfatgehalts es außerdem ermöglichen sollte, die Auswirkungen der verbesserten Abfalltrennung auf die Qualität der recycelten Gesteinskörnungen zu bewerten;

In der Erwägung, dass der öffentliche Sektor sowohl bei der Abfalltrennung als auch bei der Anwendung der Abfallhierarchie bei der Behandlung von Haushaltsabfällen mit gutem Beispiel vorangehen muss; dass jedoch eine Frist für die Anpassung der Containerparks und der...

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