21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 21. Dezember 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers

Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers wird § 4 aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. [Abänderung des niederländischen Textes]

2. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Die juristischen Beisitzer der Ausführenden Kammern bilden zusammen den juristischen Beirat.

3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Der Minister bestimmt für sechs Jahre unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten einen französischsprachigen juristischen Generalbeisitzer und einen niederländischsprachigen juristischen Generalbeisitzer sowie einen oder mehrere juristische Generalersatzbeisitzer derselben Sprachrolle wie der zu ersetzende juristische Generalbeisitzer, deren Aufträge in Bezug auf juristischen Beistand, Untersuchung und Ausarbeitung von Empfehlungen vom König festgelegt werden. Sie bilden zusammen den juristischen Generalbeirat.

Das Amt als juristischer Beisitzer und das Amt als juristischer Generalbeisitzer sind unvereinbar.

Niemand darf mehr als zwei aufeinanderfolgende Mandate als juristischer Beisitzer wahrnehmen. Das Mandat als juristischer Beisitzer darf auch nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Ende des letzten dieser beiden Mandate wahrgenommen werden. Niemand darf mehr als zwei aufeinanderfolgende Mandate als juristischer Generalbeisitzer wahrnehmen. Das Mandat als juristischer Generalbeisitzer darf auch nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Ende des letzten dieser beiden Mandate wahrgenommen werden.

Zwischen dem Ende des Mandats als juristischer Beisitzer und dem Beginn des Mandats als juristischer Generalbeisitzer muss ein Zeitraum von mindestens vier Jahren vergangen sein."

4. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden zwischen den Wörtern "eines juristischen Beisitzers" und dem Wort "vorzeitig" die Wörter "und eines juristischen Generalbeisitzers" eingefügt.

5. In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden zwischen den Wörtern "juristischen Beisitzern" und den Wörtern "und ihren Ersatzbeisitzern" die Wörter ", juristischen Generalbeisitzern" eingefügt.

Art. 4 - Artikel 18 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 2 - Die Gründe und der Tenor der Disziplinarbeschlüsse der Ausführenden Kammern und der Berufungskammern werden binnen fünfzehn Tagen ab der Beschlussfassung dem Präsidium und dem juristischen Beisitzer oder dem juristischen Generalbeisitzer, der beschlossen hat, den Immobilienmakler vor die Ausführende Kammer vorzuladen, übermittelt.

Das Präsidium, der juristische Beisitzer und der juristische Generalbeisitzer, der beschlossen hat, den Immobilienmakler vor die Ausführende Kammer vorzuladen, können jeweils gegen die ihnen auf der Grundlage von Absatz 1 übermittelten Beschlüsse der Ausführenden Kammer binnen dreißig Tagen ab ihrem Empfang bei der Berufungskammer Berufung einlegen.

§ 3 - Die Kammern teilen binnen fünfzehn Tagen dem Kläger den Tenor des auf der Grundlage seiner Klage gefassten formell rechtskräftigen Beschlusses mit.

Die Kammer kann auf ausdrücklichen Antrag des Klägers beschließen, dass ihm die Gründe für den Beschluss mitgeteilt werden. Die Kammer kann auf mit Gründen versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe beschließen, dass ihm Einsicht in die Disziplinarakte gewährt wird.

Die Kammer kann auf mit Gründen versehene Weise beschließen, dass der Tenor der Beschlüsse Dritten mitgeteilt wird. Die Kammer kann auf mit Gründen versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe einstimmig beschließen, dass die Gründe für...

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