21 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal portant exécution du Chapitre 2 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2018 portant exécution du Chapitre 2 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale (Moniteur belge du 31 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, umfasst Maßnahmen zur Ausführung von Kapitel 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung, nachstehend Gesetz vom 29. März 2018 genannt. Das vorerwähnte Gesetz ist auf eine parlamentarische Initiative zurückzuführen und durch Kapitel 2 dieses Gesetzes werden die Empfehlungen Nr. 63 und 64 des Berichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission vom 7. Mai 2009 über die wichtigen Steuerhinterziehungsakten (DOC 52 0034/004) umgesetzt.

In der Empfehlung Nr. 63 ist bestimmt, dass die Befugnis, über die der Minister der Finanzen aufgrund von Artikel 9 des Grundlagenerlasses vom 18. März 1831 über die Finanzverwaltung verfügt, so organisiert werden muss, dass das Eingreifen des Ministers in Bezug auf Erlassbeschlüsse nicht mehr erforderlich ist.

In der Empfehlung Nr. 64 desselben Berichts ist vorgesehen, ein Verzeichnis der Anträge auf ein Eingreifen in Anwendung des Gnadenrechts in einem Register, das dem Rechnungshof übermittelt wird, zu führen. Der Rechnungshof wiederum erstattet der Abgeordnetenkammer jährlich Bericht unter Einhaltung der Grundsätze des Privatlebens und der Anonymität der Steuerpflichtigen.

Außerdem wird im Gesetz vom 29. März 2018 dem Bericht des Rechnungshofs von Januar 2014 über Steuermaßnahmen zugunsten von Steuerpflichtigen mit Zahlungsschwierigkeiten Rechnung getragen.

  1. Rechtsgrundlage und derzeitige Gültigkeit von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831: Annahme einer neuen Rechtsgrundlage, die auf drei Steuergruppen begrenzt ist

    Die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates hat im Entscheid Nr. 108.981 vom 9. Juli 2002 über die Rechtsgrundlage von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 befunden. Nachstehend folgt eine inoffizielle und angepasste Übersetzung eines Teils dieses Entscheids.

    "Im Bereich Einkommensteuern ist die Verwaltung durch Artikel 114 des Gesetzes vom 28. Juni 1822 über die Steuer auf das Personal ermächtigt worden, Beschlüsse zur Verringerung von steuerrechtlichen Sanktionen zu fassen, einschließlich Anhebungen von Gebühren zur Erwirkung einer Geldbuße, die heute als Steuerzuschläge bezeichnet werden. In dem Maße, wie Artikel 114 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1822 steuerrechtliche Sanktionen betrifft, ist dieses Gesetz nicht durch die Artikel 110 und 112 der Verfassung vom 7. Februar 1831, die das Legalitätsprinzip in Steuerangelegenheiten bestätigen, aufgehoben worden; bei Steuerzuschlägen handelt es sich eigentlich um Verwaltungsstrafen und nicht um Steuern; bei der Verabschiedung des Erlasses Nr. 78 vom 18. März 1831 verfügte die Verwaltung daher über die Befugnis, Vergleiche über den Betrag dieser Zuschläge zu schließen, was auch eine mögliche Ermäßigung umfasste. Diese Befugnis, die der Verwaltung durch Artikel 114 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1822 zuerkannt worden ist, konnte vom Regenten, der die Befugnisse des Königs ausübte, umgesetzt werden und es oblag Ihm insbesondere, auf der Grundlage Seiner durch Artikel 67 der Verfassung vom 7. Februar 1831 zuerkannten allgemeinen Befugnis zur Ausführung der Gesetze und Seiner durch die Artikel 29 und 66 Absatz 2 der Verfassung vom 7. Februar 1831 zuerkannten Befugnis zur Organisation der staatlichen Dienste zu verdeutlichen, welche Behörde diese Befugnis ausüben durfte, die gemäß dem Gesetz der ausführenden Gewalt zugewiesen war. Auf der Grundlage dieser Befugnisse hat der Regent durch die Annahme von Artikel 9 Seines vorerwähnten Erlasses Nr. 78 vom 18. März 1831 Artikel 114 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1822, der die Rechtsgrundlage bildet, umgesetzt."

    In vorerwähntem Entscheid wird außerdem geschlussfolgert, dass der Minister der Finanzen immer noch über die Befugnis verfügt, über die Anträge (Beschwerden) zu befinden, die Erlasse von Steuerzuschlägen betreffen, da im betreffenden Fall keine Aufhebung oder Ersetzung von Artikel 9 des vorerwähnten Erlasses des Regenten Nr. 78 vorgenommen wurde und die progressive Ersetzung der durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. Juni 1822 vorgesehenen Steuern durch neue Steuern und die Aufhebung desselben Gesetzes nicht mit der Annahme von Normen, die Gesetzeskraft haben, oder anderen höheren Normen einhergingen, die mit der Zuerkennung einer Gnadenbefugnis im Bereich der steuerrechtlichen Sanktionen an den Minister der Finanzen unvereinbar sind.

    Diese Situation hat sich jedoch vor kurzem durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2018 geändert, das auf die Annahme einer neuen gesetzlichen Norm abzielt, die die Übertragung der ministeriellen Befugnis zum Erlass oder zur Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen an das beim Dienst Steuerschlichtung geschaffene "Büro Verwaltungsstrafen" ermöglicht, jedoch nur für:

    - die Einkommensteuern,

    - die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern

    und

    - die verschiedenen Gebühren und Steuern.

    Folglich bleibt der Erlass des Regenten auf alle Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen im Bereich indirekte Steuern anwendbar (mit Ausnahme der verschiedenen Gebühren und Steuern).

    Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das ministerielle Gnadenrecht durch eine Dienstanweisung vom 2. Dezember 1991 an den Direktor der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung delegiert worden ist, mit der Möglichkeit, dieses Recht an die von ihm bestimmten Beamten weiterzudelegieren.

    Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Minister der Finanzen in Bezug auf steuerrechtliche Geldbußen im Bereich Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren und Erbschaftssteuer seine Befugnisse an die Verwaltung delegiert hat, aber ein Evokationsrecht behält, da es sich um eine Delegierung und nicht um eine Übertragung von Befugnissen handelt.

  2. Der Erlass oder die Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen ist das Ergebnis eines Gnadenbeschlusses, nämlich eines Beschlusses, der unabhängig von jeglicher steuerrechtlichen Rechtsstreitigkeit gefasst wird

    Es besteht seit Langem große Verwirrung zwischen einerseits Verringerungen von steuerrechtlichen Geldbußen und andererseits Erlassen oder Ermäßigungen von steuerrechtlichen Geldbußen. Diese Verwirrung wird noch dadurch verstärkt, dass im Niederländischen das gleiche Wort "vermindering" verwendet wird, um die französischen Wörter "réduction" (Verringerung) und "modération" (Ermäßigung) zu übersetzen, wobei Ermäßigungen eigentlich Teilerlasse sind.

    Verringerungen von steuerrechtlichen Geldbußen bestehen darin, Geldbußen anzuwenden, die die gesetzliche Höchstgrenze (200 Prozent) nicht überschreiten, und sind von der Steuerlage und dem Verhalten der Steuerpflichtigen abhängig: i) Art und Schwere des Verstoßes und ii) Gut- beziehungsweise Bösgläubigkeit.

    Der Beschluss zur Auferlegung einer Geldbuße obliegt in erster Linie dem Taxator, aber der Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung überprüft auf der Grundlage einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Beschwerden, ob die aufgrund der Artikel 444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) und der Artikel 225, 226 und 229/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des EStGB 92 festgelegten Skalen der Steuerzuschläge (d. h. der gestaffelten Geldbußen) und der administrativen Geldbußen (d. h. der nicht gestaffelten Geldbußen) ordnungsgemäß im Verhältnis zum tatsächlichen Verhalten des Steuerpflichtigen angewandt werden.

    Bleibt der Rechtsstreit nach einer Verwaltungsbeschwerde bestehen, wird er dem Gericht der rechtsprechenden Gewalt vorgelegt und wird der Richter mit Allzuständigkeit entscheiden; dies bedeutet, dass er den angefochtenen Beschluss der Direktion durch seine Beurteilung ersetzen kann. Rechtlich gesehen heißt das, dass er die Macht hat, den ihm vom Rechtsuchenden vorgelegten Verwaltungsbeschluss zu ändern.

    Bei Erlassen und Ermäßigungen (Teilerlassen) von steuerrechtlichen Geldbußen handelt es sich keinesfalls um eine zweite Streitrunde, bei der ein Steuerpflichtiger die Neuüberprüfung der ihm auferlegten Verwaltungsstrafe mit der Begründung beantragen würde, dass seine Steuerlage von der Verwaltungsbehörde oder vom Richter falsch beurteilt worden wäre.

    Im Gegenteil: Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von steuerrechtlichen Geldbußen, die beim BVS eingereicht werden, sind eigentlich Gnadengesuche. Unabhängig von jeglicher steuerrechtlichen Rechtsstreitigkeit werden Steuerpflichtige ihre persönliche oder finanzielle Situation darlegen, die es ihnen nicht oder nicht mehr ermöglicht, die auferlegte steuerrechtliche Geldbuße zu begleichen.

    Folglich wird hier nicht mehr die Frage behandelt, ob die steuerrechtliche Geldbuße zu Recht oder zu Unrecht auferlegt worden ist, da diese Frage bereits in einem früheren Stadium anlässlich einer administrativen oder gerichtlichen Beschwerde endgültig geklärt worden ist, bei der über den zuvor vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag befunden worden ist, nämlich die Verringerung (gegebenenfalls auf null) der gestaffelten oder nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbuße.

    Der Beschluss, mit dem dem Steuerpflichtigen eine...

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