21 DECEMBER 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 33, 42 tot 53, 60 tot 64, 66, 69, 70 en 83 van de wet van 21 december 2018 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Änderungen im Sektor des Berufsrisikos

    Abschnitt 1 - Kleines Statut

    Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle

    Art. 2 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und auf ihre Arbeitgeber.

    In Abweichung von Absatz 1 findet das Gesetz keine Anwendung auf Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens organisiert werden.

    Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, die Person bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet wird.

    Der König bestimmt die Kategorien von Opfern, auf die die Sonderregelung von Artikel 86/1 Anwendung findet.

    Auf Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen.

    Der Arbeitgeber muss sich beim Landesamt für soziale Sicherheit eintragen lassen und Letzterem eine Erklärung anhand eines vom Landesamt gebilligten elektronischen Verfahrens zukommen lassen.

    Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt:

    "1. Arbeitnehmern: Personen, die ihnen für die Anwendung der in Artikel 1 erwähnten Gesetze gleichgestellt werden, in Artikel 1/1 erwähnte Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und Personen, auf die der König die Anwendung des vorliegenden Gesetzes in Ausführung von Artikel 3 ausgedehnt hat,

  2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nummer 1 erwähnten Personen beschäftigen, und Personen, die entweder aufgrund von Artikel 1/1 Absatz 3 oder von Artikel 3 Nr. 1 als Arbeitgeber betrachtet werden".

    Art. 4 - Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

    Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:

  3. In Absatz 1 werden die Wörter "ein Lehrling oder" und "oder der Lehrvertrag endet" aufgehoben und wird der Begriff "Minderjähriger" jeweils durch den Begriff "minderjähriger Arbeitnehmer" ersetzt.

  4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht und war die Entlohnung des minderjährigen Arbeitnehmers niedriger als die durchschnittliche Entlohnung der volljährigen Arbeitnehmer der Kategorie, der das Opfer bei seiner Volljährigkeit angehört hätte, so wird die Grundentlohnung auf der Grundlage dieser letzten durchschnittlichen Entlohnung berechnet.

    Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 38/1 - Für Lehrlinge und Personen, die in Artikel 1/1 erwähnt sind, vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit festgelegt auf das Zwölffache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt.

    In Abweichung von Absatz 1 wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit auf den in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Mindestbetrag festgelegt, solange das Opfer minderjährig ist und die Ausbildung oder der Lehrvertrag nicht endet.

    Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen festgelegt auf das Achtzehnfache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt."

    Art. 7 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "Lehrlinge und" aufgehoben.

    Art. 8 - In Artikel 59quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unfälle, die den in Artikel 1/1 erwähnten Personen widerfahren sind."

    Art. 9 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

  5. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "und Lehrlinge", "oder am Ende seines Lehrvertrags" und "oder der Lehrvertrag endet" aufgehoben.

  6. Absatz 3 wird aufgehoben.

    Art. 10 - In Kapitel IV - Sonderregelungen desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Abschnitt 4 - Sonderregelung für die vom König aufgrund von Artikel 1/1 Absatz 4 bestimmten Opferkategorien

    Art. 86/1 - Die in Artikel 1/1 Absatz 4 erwähnte Sonderregelung weicht wie folgt von der allgemeinen Regelung ab:

    1. Nur der Teil des Ausbildungsabkommens, der Arbeitsleistungen umfasst, wird der Ausführung des Arbeitsvertrags gleichgesetzt.

    2. Es sind keine Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

    3. Die Beteiligung an den Kosten für medizinische Pflege ist auf den Teil der Kosten, die infolge des Arbeitsunfalls entstehen und zu Lasten des Opfers gehen, nach der Beteiligung, die aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, beschränkt.

    4. Die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Opfers wird festgelegt auf das Zwölffache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt.

    Unterabschnitt 2 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten

    Art. 11 - In Artikel 2 § 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

    Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, die Person bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet wird.

    Art. 12 - In Artikel 49 derselben Gesetze, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:

    "Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt IV des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wie folgt zu lesen:

  7. in Artikel 34 Absatz 1 die Wörter "die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für das dem Unfall vorausgehende Jahr aufgrund der Funktion, die er zum Zeitpunkt des Unfalls im Unternehmen ausgeübt hat, Anrecht hat" als die Wörter "die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion Anrecht hat",

  8. in Artikel 36 § 2 Absatz 1 die Wörter "des Unfalls" als die Wörter "des Antrags",

  9. in Artikel 38 die Wörter "der Unfall" als die Wörter "die Berufskrankheit",

  10. in Artikel 38/1 Absatz 1 die Wörter "zum Zeitpunkt des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit",

  11. in Artikel 38/1 Absatz 3 die Wörter "der Unfall" als die Wörter "die Berufskrankheit" und die Wörter "zum Zeitpunkt des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit",

  12. in Artikel 39 Absatz 5 die Wörter "am Datum des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit".

    Art. 13 - In Artikel 50 Absatz 1 derselben Gesetze werden die Wörter "5, 6 und" aufgehoben.

    Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor

    Art. 14 - In das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 1ter - Gemäß den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf Personen, die in den in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Verwaltungen, Diensten oder Einrichtungen Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten.

    In Abweichung von Absatz 1 findet...

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